Rechtstracker.at

§ 135 InvFG 2011

Fassungen
ab 18.03.2016 — BGBl. I Nr. 115/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 135 heute18.03.2016 § → § BGBl. I Nr. 115/2015
§ 13501.07.201117.03.2016 BGBl. I Nr. 77/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Investmentfondsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 135

Inkrafttretensdatum

18.03.2016BGBl. I Nr. 115/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

InvFG 2011

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Inhalt des KID

Paragraph 135,

  1. Absatz eins,Das KID hat geeignete Angaben zu den wesentlichen Merkmalen des betreffenden OGAW zu enthalten und soll die Anleger in die Lage versetzen, Art und Risiken des angebotenen Anlageprodukts zu verstehen und auf dieser Grundlage eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen.
  2. Absatz 2,Das KID hat Angaben zu folgenden wesentlichen Elementen des betreffenden OGAW zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Identität des OGAW und der zuständigen Behörde des OGAW,
    2. Ziffer 2
      eine kurze Beschreibung der Anlageziele und der Anlagestrategie,
    3. Ziffer 3
      Darstellung der bisherigen Wertentwicklung oder gegebenenfalls Performance-Szenarien,
    4. Ziffer 4
      Kosten und Gebühren, und
    5. Ziffer 5
      Risiko-/Renditeprofil der Anlage, einschließlich angemessener Hinweise auf die mit der Anlage in den betreffenden OGAW verbundenen Risiken und entsprechender Warnhinweise.
    Diese wesentlichen Elemente muss der Anleger verstehen können, ohne dass hierfür zusätzliche Dokumente herangezogen werden müssen.
  3. Absatz 3,Das KID muss eindeutige Angaben darüber enthalten, wo und wie zusätzliche Informationen über die vorgeschlagene Anlage eingeholt werden können, einschließlich der Angabe, wo und wie der Prospekt und die Rechenschaftsberichte und Halbjahresberichte jederzeit auf Anfrage kostenlos erhältlich sind und in welcher Sprache diese Informationen verfügbar sind.
  4. Absatz 3 a,Das KID muss auch eine Erklärung darüber enthalten, dass die Einzelheiten der aktuellen Vergütungspolitik, darunter eine Beschreibung, wie die Vergütung und die sonstigen Zuwendungen berechnet werden, und die Identität der für die Zuteilung der Vergütung und sonstigen Zuwendungen zuständigen Personen, einschließlich der Zusammensetzung des Vergütungsausschusses, falls es einen solchen Ausschuss gibt, über eine Website zugänglich sind, einschließlich der Angabe dieser Website, und dass auf Anfrage kostenlos eine Papierversion zur Verfügung gestellt wird.
  5. Absatz 4,Hinsichtlich der genauen Ausgestaltung des KID im Sinne der Absatz eins bis 3 ist die Verordnung (EU) Nr. 583 aus 2010, maßgeblich.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011; Art. 1, BGBl. I Nr. 115/2015

Im RIS seit

19.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40173469