Rechtstracker.at

§ 139a InvFG 2011

Fassungen
ab 11.12.2021 — BGBl. I Nr. 198/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 139a heute11.12.2021 BGBl. I Nr. 198/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Investmentfondsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 139 a

Inkrafttretensdatum

11.12.2021BGBl. I Nr. 198/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

InvFG 2011

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Widerruf des Vertriebes von Anteilen eines im Inland bewilligten OGAW in anderen Mitgliedstaaten

Paragraph 139 a,

  1. Absatz eins,Der OGAW kann die getroffenen Vorkehrungen für den Vertrieb in Bezug auf Anteile oder Gattungen von Anteilscheinen (Paragraph 46, Absatz 4,) in einem Mitgliedstaat, für den eine Anzeige gemäß Paragraph 139, Absatz eins, erfolgt ist, widerrufen, sofern alle nachstehend angeführten Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Es wird ein Pauschalangebot zum Rückkauf oder zur Rücknahme ohne Gebühren oder Abzüge sämtlicher entsprechender Anteile, die von Anlegern im Aufnahmemitgliedstaat gehalten werden, abgegeben, das für die Dauer von mindestens 30 Arbeitstagen öffentlich zugänglich und individuell direkt oder über Finanzintermediäre an alle Anleger im Aufnahmemitgliedstaat gerichtet ist, deren Identität bekannt ist;
    2. Ziffer 2
      die Bekanntmachung der Absicht, die Vorkehrungen für den Vertrieb derartiger Anteile im Aufnahmemitgliedstaat aufzuheben, erfolgt mittels eines allgemein verfügbaren Mediums, einschließlich elektronischer Mittel, das für den Vertrieb von OGAW üblich und für einen typischen OGAW-Anleger geeignet ist;
    3. Ziffer 3
      vertragliche Vereinbarungen mit Finanzintermediären oder Vertretern werden mit Wirkung vom Datum des Widerrufs geändert oder beendet, um jedes neue oder weitere unmittelbare oder mittelbare Anbieten oder Platzieren der in der Anzeige gemäß Absatz 3, genannten Anteile zu verhindern.
    Die in Ziffer eins und 2 genannten Informationen enthalten eine eindeutige Beschreibung dazu, welche Folgen es für die Anleger hat, wenn sie das Angebot zur Rücknahme oder zum Rückkauf ihrer Anteile nicht annehmen.
  2. Absatz 2,Der OGAW hat die in Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Informationen in der gemäß Paragraph 142, Absatz eins, Ziffer 4, angefertigten Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des Aufnahmemitgliedstaates des OGAW oder in eine von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates akzeptierte Sprache bereitzustellen. Ab dem in Absatz eins, Ziffer 3, genannten Datum hat der OGAW im Aufnahmemitgliedstaat jedes neue oder weitere unmittelbare oder mittelbare Anbieten oder Platzieren seiner widerrufenen Anteile zu unterlassen.
  3. Absatz 3,Der OGAW hat der FMA den beabsichtigten Widerruf des Vertriebes mit den in Absatz eins, genannten Informationen unverzüglich anzuzeigen.
  4. Absatz 4,Die FMA hat nach Prüfung der Vollständigkeit der gemäß Absatz 3, übermittelten Angaben und Unterlagen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates und der ESMA spätestens 15 Arbeitstage nach Eingang des vollständigen Anzeigeschreibens die Anzeige gemäß Absatz 3, zu übermitteln und den OGAW von der Weiterleitung zu benachrichtigen. Paragraph 13, Absatz 3, letzter Satz AVG findet dabei keine Anwendung.
  5. Absatz 5,Der OGAW hat den Anlegern, die ihre Investitionen in den OGAW beibehalten, sowie der FMA die Informationen gemäß Paragraph 142, Absatz eins, bereitzuhalten. Soferne diese Informationen in der gemäß Paragraph 142, Absatz eins, Ziffer 4, angefertigten Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des Aufnahmemitgliedstaates des OGAW oder in eine von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates akzeptierte Sprache zur Verfügung stehen, kann der OGAW alle elektronischen oder sonstigen Mittel für die Fernkommunikation nutzen, jedoch gegenüber der FMA nur solche, die sie als Weg der Fernkommunikation eröffnet hat.
  6. Absatz 6,Die FMA hat den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates Angaben zu jedweder Änderung an den Unterlagen gemäß Paragraph 139, Absatz eins, zu übermitteln.
  7. Absatz 7,Die FMA hat im Rahmen der Vollziehung der Absatz eins bis 6 Aufgaben und Befugnisse gemäß Paragraphen 11, Absatz 4, 38, Absatz eins und 6, 143 Absatz eins, Ziffer eins und 2, 157 Absatz 7, 158, Absatz 3 und 162 Absatz eins und 2, einschließlich der Möglichkeit, die Vorlage von Angaben zu verlangen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der für diese OGAW maßgebenden Bestimmungen, für die die FMA verantwortlich ist, zu beaufsichtigen und Maßnahmen im Falle einer Verletzung einer dieser Bestimmungen zu setzen. Unbeschadet sonstiger Überwachungstätigkeiten und Aufsichtsbefugnisse gemäß Paragraphen 11, Absatz 4, 38, Absatz eins, 143, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, hat die FMA ab dem Datum der Übermittlung gemäß Absatz 6, davon abzusehen, dem betroffenen OGAW vorzuschreiben, dass dieser die Einhaltung der in Artikel 5, der Verordnung (EU) 2019/1156 genannten nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Vertriebsanforderungen regeln, nachweisen muss.

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40239688