Rechtstracker.at

§ 150 InvFG 2011

Fassungen
ab 29.07.2026 — BGBl. I Nr. 57/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 150 heute29.07.2026 § → § BGBl. I Nr. 57/2026
§ 15019.02.202628.07.2026 § → § BGBl. I Nr. 5/2026
§ 15018.03.201618.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 115/2015
§ 15001.01.201417.03.2016 § → § BGBl. I Nr. 184/2013
§ 15001.09.201131.12.2013 BGBl. I Nr. 77/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Investmentfondsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 150

Inkrafttretensdatum

29.07.2026BGBl. I Nr. 57/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

InvFG 2011

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 200, Absatz 41

Text

Veröffentlichungen

Paragraph 150,

  1. Absatz eins,Soferne es sich nicht um Maßnahmen mit Ermittlungscharakter handelt, hat die FMA rechtskräftig angeordnete Maßnahmen nach Paragraph 148, Absatz eins, 2 und 5 mitsamt der Identität der betroffenen Personen und den Informationen zu Art und Charakter des zu Grunde liegenden Verstoßes umgehend im Internet bekannt zu machen, nachdem die betreffende Person über die Entscheidung, mit der die Maßnahme verhängt wurde, unterrichtet wurde. Die Veröffentlichung ist auch um jede gerichtliche dem Grunde nach bestätigende Entscheidung zu ergänzen.
  2. Absatz 2,Rechtskräftig verhängte Geldstrafen wegen Verstößen gemäß Paragraph 190 und Paragraph 190 a, sind von der FMA mitsamt der Identität der sanktionierten Person und den Informationen zu Art und Charakter des zu Grunde liegenden Verstoßes umgehend im Internet bekannt zu machen, nachdem die betreffende Person über die Entscheidung, mit der die Sanktion verhängt wurde, unterrichtet wurde. Die Veröffentlichung ist auch um jede gerichtliche dem Grunde nach bestätigende Entscheidung zu ergänzen.
  3. Absatz 3,Ist die FMA nach einer fallbezogenen Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung der betreffenden Angaben zu der Ansicht gelangt, dass die Bekanntmachung der Identität der juristischen Personen oder der personenbezogenen Daten der natürlichen Personen unverhältnismäßig wäre, oder würde die Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden, so kann die FMA
    1. Ziffer eins
      die Entscheidung, mit der die Sanktion oder Maßnahme verhängt wird, erst dann bekanntmachen, wenn die Gründe für ihre Nichtbekanntmachung weggefallen sind; oder
    2. Ziffer 2
      die Entscheidung, mit der die Sanktion oder Maßnahme verhängt wird, im Einklang mit dem nationalen Recht in anonymisierter Form bekanntmachen, wenn diese anonymisierte Bekanntmachung einen wirksamen Schutz der personenbezogenen Daten gewährleistet; oder
    3. Ziffer 3
      davon absehen, die Entscheidung, mit der die Sanktion oder Maßnahme verhängt wird, bekanntzumachen, wenn die Möglichkeiten nach Ziffer eins, oder 2 ihrer Ansicht nach nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass
      1. Litera a
        die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird oder
      2. Litera b
        bei Maßnahmen, die als geringfügig angesehen werden, bei einer Bekanntmachung solcher Entscheidungen die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.
    Wird entschieden, eine Sanktion oder eine Maßnahme in anonymisierter Form bekanntzumachen, kann die Bekanntmachung der einschlägigen Angaben um einen angemessenen Zeitraum aufgeschoben werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Gründe für eine anonymisierte Bekanntmachung im Laufe dieses Zeitraums wegfallen werden.
  4. Absatz 3 a,Die Informationen gemäß Absatz eins bis 3 sind von der FMA im ESAP zugänglich zu machen, wobei die FMA Sammelstelle im Sinne des Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 ist.
  5. Absatz 3 b,Die Informationen gemäß Absatz eins bis 3 haben für die Zwecke des Absatz 3 a, die folgenden Anforderungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Sie sind in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2, Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln;
    2. Ziffer 2
      sie haben die folgenden Metadaten zu enthalten:
      1. Litera a
        alle Namen der Verwaltungsgesellschaft, auf die sich die Informationen beziehen;
      2. Litera b
        soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
      3. Litera c
        die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859;
      4. Litera d
        eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
  6. Absatz 3 c,Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Absatz 3 a, durch Verordnung, nach Maßgabe des Absatz 3 b,, ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Artikel 4, Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Absatz 3 a, zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.
  7. Absatz 4,Die FMA kann durch Kundmachung im Internet oder durch Veröffentlichung auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Ausgabe von OGAW-Anteilen (Paragraph 50, Absatz eins,), zur Verwaltung von Investmentfonds (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, BWG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins und 2 dieses Bundesgesetzes), zur individuellen Portfolioverwaltung (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3,), zur Anlageberatung oder Verwahrung (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4,) oder zur Verwaltung von Referenzwerten (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5,) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit nach Art und Schwere des Verstoßes erforderlich ist, die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet ist, nicht nachteilig für die Interessen der Anleger ist und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Diese Person muss in der Veröffentlichung eindeutig identifizierbar sein; zu diesem Zweck können, soweit der FMA bekannt, auch Geschäftsanschrift oder Wohnanschrift und Firmenbuchnummer, Internetadresse, Telefonnummer und Telefaxnummer angegeben werden.
  8. Absatz 5,Der von einer Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Absatz eins, 2, 3, oder 4 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einem Rechtsmittel gegen eine Maßnahme oder Sanktion, die gemäß Absatz eins, 2, 3, oder 4 bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn die Maßnahme oder Sanktion aufgehoben wird.
  9. Absatz 6,Ist eine Veröffentlichung gemäß Absatz eins, 2, oder 3 nicht aufgrund einer Entscheidung gemäß Absatz 5, zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, so ist sie für mindestens fünf Jahre aufrecht zu erhalten. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien gemäß Absatz 3, erster Satz erfüllt werden würde.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 115/2015

Schlagworte

Verlautbarungsplattform

Im RIS seit

29.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40279212