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§ 160 InvFG 2011

Fassungen
ab 01.09.2011 — BGBl. I Nr. 77/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 160 heute01.09.2011 BGBl. I Nr. 77/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Investmentfondsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 160

Inkrafttretensdatum

01.09.2011BGBl. I Nr. 77/2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

InvFG 2011

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Behördenkonsultation und Meldungen an die Europäische Kommission, ESMA und ESRB

Paragraph 160,

  1. Absatz eins,Die FMA hat die zuständigen Behörden des anderen betroffenen Mitgliedstaates zu konsultieren, bevor einer Verwaltungsgesellschaft die Konzession erteilt wird, die
    1. Ziffer eins
      Tochterunternehmen einer anderen Verwaltungsgesellschaft, einer Wertpapierfirma, eines Kreditinstituts oder einer Versicherungsgesellschaft ist, die oder das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, oder
    2. Ziffer 2
      Tochterunternehmen des Mutterunternehmens einer anderen Verwaltungsgesellschaft, einer Wertpapierfirma, eines Kreditinstituts oder einer Versicherungsgesellschaft ist, die oder das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen ist, oder
    3. Ziffer 3
      von denselben natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird wie eine andere Verwaltungsgesellschaft, eine Wertpapierfirma, ein Kreditinstitut oder eine Versicherungsgesellschaft, die oder das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist.
  2. Absatz 2,Die FMA hat die Behörden im Sinne des Absatz eins, insbesondere zu konsultieren, wenn sie die Eignung der Aktionäre oder Gesellschafter sowie die Zuverlässigkeit und die Erfahrung der Personen, die die Geschäfte eines anderen Unternehmens derselben Gruppe tatsächlich leiten, überprüft. Sie hat diesen Behörden auf Anfrage alle Informationen hinsichtlich der Eignung der Aktionäre oder Gesellschafter sowie der Zuverlässigkeit und der Erfahrung der Personen, die die Geschäfte tatsächlich leiten sowie sämtliche Informationen, die geeignet sind die Beaufsichtigung der Verwaltungsgesellschaften zu erleichtern, zu übermitteln, sofern diese für die anderen zuständigen Behörden bei der Erteilung der Zulassung und der laufenden Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich sind.
  3. Absatz 3,Sind Master-OGAW und Feeder-OGAW in unterschiedlichen Mitgliedstaaten niedergelassen, so hat die FMA betreffend in Österreich bewilligte Master-OGAW die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats des Feeder-OGAW unmittelbar über jede Entscheidung, Maßnahme, Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des 3. Hauptstückes 5. Abschnitt sowie alle gemäß Paragraph 154, Absatz eins und 4 mitgeteilten Informationen, die den Master-OGAW oder seine Verwaltungsgesellschaft, seine Verwahrstelle oder seinen Abschlussprüfer betreffen, zu unterrichten und gegebenenfalls eine entsprechende Information der weiteren Anteilinhaber des Master-OGAW sicherzustellen.
  4. Absatz 4,Die FMA hat der Kommission und ESMA:
    1. Ziffer eins
      alle allgemeinen Schwierigkeiten mitzuteilen, auf die OGAW beim Vertrieb ihrer Anteile in Drittstaaten stoßen und der FMA zur Kenntnis gebracht wurden;
    2. Ziffer 2
      ein Verzeichnis der in Paragraph 74, Absatz 4, genannten Kategorien von Schuldverschreibungen und der Kategorien von Emittenten zu übermitteln, die nach Paragraph 74, Absatz 4, befugt sind, Schuldverschreibungen auszugeben, die den in Paragraph 74, festgelegten Kriterien entsprechen. Diesen Verzeichnissen ist ein Vermerk beizufügen, in dem der Status der gebotenen Garantien erläutert wird;
    3. Ziffer 3
      die Anzahl und die Art der Fälle mitzuteilen, in denen sie eine Zulassung gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder einen Antrag gemäß Paragraph 36, Absatz 8, abgelehnt hat; sowie
    4. Ziffer 4
      die nach Paragraph 38, Absatz 5, getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.
  5. Absatz 5,Die FMA hat ESMA mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      Jede gemäß Paragraph 6, Absatz 3, erteilte Konzession sowie jede Konzessionsrücknahme gemäß Paragraph 7,;
    2. Ziffer 2
      alle bei ihr gemäß Paragraph 152, eingehenden Informationen über alle von ihr beaufsichtigten Verwaltungsgesellschaften und OGAW im Einklang mit Artikel 35, der Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010, zum Zweck der Überwachung von Systemrisken auf Unionsebene.
    Die Informationen gemäß Ziffer 2, sind auch dem ESRB im Einklang mit Artikel 15, der Verordnung (EU) Nr. 1092 aus 2010, zum Zweck der Überwachung von Systemrisken auf Unionsebene zu übermitteln.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011

Im RIS seit

04.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2015

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40130909