Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Investmentfondsgesetz 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 77/2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 175Paragraph 175
Text
2. Hauptstück
Vorschriften über den Vertrieb von Anteilen an ausländischen AIF im Inland
Geltungsbereich
§ 175.Paragraph 175,
(1)Absatz eins,Für ein öffentliches Angebot im Inland von Anteilen an einem ausländischem Recht unterstehenden Vermögen, das nach dem Grundsatz der Risikostreuung (ausländische Kapitalanlagefondsanteile) angelegt ist, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts, des 4. Hauptstückes des 2. Teiles sowie des 4. und 5. Teiles.
(2)Absatz 2,Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für ausländische Kapitalanlagefondsanteile, die an einer inländischen Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen sind, sofern, mit Ausnahme der von der Börse vorgeschriebenen Bekanntmachungen, kein öffentliches Angebot im Sinne des Abs. 1 stattfindet.Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für ausländische Kapitalanlagefondsanteile, die an einer inländischen Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen sind, sofern, mit Ausnahme der von der Börse vorgeschriebenen Bekanntmachungen, kein öffentliches Angebot im Sinne des Absatz eins, stattfindet.
Anmerkung
EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2013
Dokumentnummer
NOR40130924