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§ 178 InvFG 2011

Fassungen
01.09.2011 bis 21.07.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17801.09.201121.07.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 178

Inkrafttretensdatum

01.09.2011

Außerkrafttretensdatum

21.07.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2013

Abkürzung

InvFG 2011

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Rechenschaftsbericht, Vermögensaufstellung, Ausgabe- und Rücknahmepreis

Paragraph 178,

  1. Absatz eins,Die ausländische Kapitalanlagegesellschaft hat zu veröffentlichen (Paragraph 136, Absatz 4,):
    1. Ziffer eins
      für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres unter Beachtung der Anlage römisch eins Schema B dieses Bundesgesetzes oder gegebenenfalls Anlage B Schema B des ImmoInvFG einen Rechenschaftsbericht, der eine nach der Art der Aufwendungen und Erträge aufgegliederte Aufwands- und Ertragsrechnung, eine Aufstellung der zu dem Vermögen gehörenden Vermögensgegenstände unter Angabe von Art, Nennbetrag oder Zahl und Kurswert, eine Aufstellung der zu dem Vermögen gehörenden Grundstücke unter Angabe von Grundstücksgröße, Art und Lage, Bau- und Erwerbsjahr, Gebäudenutzfläche, Verkehrswert und sonstiger wesentlicher Merkmale, den Stand der zum Vermögen gehörenden Konten sowie den Unterschied zwischen der Anzahl der im Berichtszeitraum ausgegebenen und zurückgenommenen Anteile zu enthalten hat; bei der Angabe der zum Vermögen gehörenden Vermögensgegenstände und des Standes der zum Vermögen gehörenden Konten sind auch jeweils die Veränderungen gegenüber dem letzten Bericht anzugeben,
    2. Ziffer 2
      für die Mitte eines jeden Geschäftsjahres, sofern sie nicht für diesen Stichtag einen weiteren Rechenschaftsbericht gemäß Ziffer eins, veröffentlicht, eine Aufstellung der zum Vermögen gehörenden Vermögensgegenstände mit den für die Aufstellung nach Ziffer eins, vorgeschriebenen Angaben, den Stand der zum Vermögen gehörenden Konten sowie den Unterschied zwischen der Anzahl der im Berichtszeitraum ausgegebenen und zurückgenommenen Anteile; der letzte Halbsatz von Ziffer eins, findet Anwendung,
    3. Ziffer 3
      die Ausgabe- und Rücknahmepreise täglich in einer im Prospekt anzugebenden hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung mit Erscheinungsort im Inland; dabei ist der für den niedrigsten Anlagebetrag berechnete Ausgabe- und Rücknahmepreis zu nennen.
  2. Absatz 2,Ausgabe- und Rücknahmepreis dürfen in Veröffentlichungen und Werbeschriften nur gemeinsam genannt werden; der letzte Halbsatz des Absatz eins, Ziffer 3, findet Anwendung.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011

Schlagworte

Ausgabepreis, Aufwandsrechnung, Baujahr, Wirtschaftszeitung

Im RIS seit

04.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2013

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40130927