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§ 182 InvFG 2011

Fassungen
01.09.2011 bis 21.07.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18201.09.201121.07.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 182

Inkrafttretensdatum

01.09.2011

Außerkrafttretensdatum

21.07.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2013

Abkürzung

InvFG 2011

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Wartefrist - Vertriebsuntersagung

Paragraph 182,

  1. Absatz eins,Der Vertrieb von ausländischen Kapitalanlagefondsanteilen darf erst aufgenommen werden, wenn seit dem Eingang der vollständigen Anzeige vier Monate verstrichen sind, ohne dass die FMA die Aufnahme des Vertriebes untersagt hat; Paragraph 13, Absatz 3, letzter Satz AVG kommt hinsichtlich der Berechnung der Frist von vier Monaten nicht zur Anwendung. Bei der Anzeige eines Teilfonds einer bereits diesem Hauptstück unterliegenden Umbrella-Konstruktion beträgt diese Frist zwei Monate. Die Aufnahme des Vertriebes ist zu untersagen, wenn die ausländische Kapitalanlagegesellschaft eine Voraussetzung nach Paragraph 176, nicht erfüllt oder die Anzeige nach Paragraph 181, nicht ordnungsgemäß erstattet.
  2. Absatz 2,Die FMA hat den weiteren Vertrieb ausländischer Kapitalanlagefondsanteile zu untersagen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Anzeige nach Paragraph 181, nicht erstattet worden ist,
    2. Ziffer 2
      eine Voraussetzung nach Paragraph 176, weggefallen ist,
    3. Ziffer 3
      die der FMA gegenüber nach Paragraph 181, Absatz 2, Ziffer 5, übernommenen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht eingehalten werden,
    4. Ziffer 4
      beim öffentlichen Angebot der ausländischen Kapitalanlagefondsanteile erheblich gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen worden ist,
    5. Ziffer 5
      ein durch rechtskräftiges Urteil oder gerichtlichen Vergleich gegenüber der ausländischen Kapitalanlagegesellschaft, der Verwaltungsgesellschaft oder der Vertriebsgesellschaft festgestellter Anspruch eines Anteilinhabers nicht erfüllt worden ist,
    6. Ziffer 6
      die in den Paragraphen 177 und 178 vorgesehenen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt werden,
    7. Ziffer 7
      bei dem Vertrieb der ausländischen Kapitalanlagefondsanteile erheblich gegen die Vertragsbedingungen oder die Satzung verstoßen worden ist oder
    8. Ziffer 8
      die Zulassung durch die zuständigen Stellen des Staates, in dem die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz hat, entzogen worden ist.
    Die Verpflichtungen aus dem öffentlichen Vertrieb, die sich aus diesem Bundesgesetz ergeben, enden frühestens drei Monate nach der Veröffentlichung der Untersagung des Vertriebes. Im Interesse der Anteilinhaber kann die FMA eine Verlängerung dieses Zeitraumes sowie eine diesbezügliche Veröffentlichung anordnen.
  3. Absatz 3,Hat die FMA die Aufnahme des Vertriebs oder den weiteren Vertrieb ausländischer Kapitalanlagefondsanteile untersagt, darf die ausländische Kapitalanlagegesellschaft die Absicht, diese ausländischen Kapitalanlagefondsanteile im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes zu vertreiben, frühestens gemäß Paragraph 181, wieder anzeigen, wenn seit dem Tag der Untersagung ein Jahr verstrichen ist.
  4. Absatz 4,Die FMA kann bei Umbrella-Konstruktionen auch den Vertrieb von ausländischen Kapitalanlagefondsanteilen, die im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes vertrieben werden dürfen, unter Beachtung des Absatz 2, (Schlussteil) untersagen, wenn weitere ausländische Kapitalanlagefondsanteile von Teilfonds derselben Umbrella-Konstruktion im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes vertrieben werden, die das Anzeigeverfahren nach Paragraph 181, nicht ordnungsgemäß durchlaufen haben.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011

Im RIS seit

04.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2013

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40130931