Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Investmentfondsgesetz 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 77/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Text
Aufzeichnung von Portfoliogeschäften
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass jedes Portfoliogeschäft im Zusammenhang mit OGAW unverzüglich so aufgezeichnet wird, dass der Auftrag und das ausgeführte Geschäft im Einzelnen rekonstruiert werden können.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannte Aufzeichnung hat zu enthalten:Die in Absatz eins, genannte Aufzeichnung hat zu enthalten:
Den Namen oder die sonstige Bezeichnung des OGAW und der Person, die für Rechnung des OGAW handelt;
die zur Feststellung des betreffenden Instruments notwendigen Einzelheiten;
die Art des Auftrags oder des Geschäfts;
bei Aufträgen das Datum und die genaue Uhrzeit der Auftragsübermittlung und den Namen oder die sonstige Bezeichnung der Person, an die der Auftrag übermittelt wurde, oder bei Geschäften das Datum und die genaue Uhrzeit der Geschäftsentscheidung und -ausführung;
den Namen der Person, die den Auftrag übermittelt oder das Geschäft ausführt;
gegebenenfalls die Gründe für den Widerruf eines Auftrags;
bei ausgeführten Geschäften die Gegenpartei und den Ausführungsplatz.
(3)Absatz 3,Unter einem Ausführungsplatz gemäß Abs. 2 Z 9 ist ein geregelter Markt im Sinne von § 1 Z 2 Börsegesetz 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, ein multilaterales Handelssystem im Sinne von § 1 Z 24 WAG 2018, ein organisiertes Handelssystem im Sinne von § 1 Z 25 WAG 2018, ein systematischer Internalisierer im Sinne von § 1 Z 28 WAG 2018 oder ein Market Maker (§ 52 BörseG 2018), ein sonstiger Liquiditätsgeber oder eine Einrichtung, die in einem Drittland eine ähnliche Funktion erfüllt, zu verstehen.Unter einem Ausführungsplatz gemäß Absatz 2, Ziffer 9, ist ein geregelter Markt im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 2, Börsegesetz 2018 – BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, ein multilaterales Handelssystem im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 24, WAG 2018, ein organisiertes Handelssystem im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 25, WAG 2018, ein systematischer Internalisierer im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 28, WAG 2018 oder ein Market Maker (Paragraph 52, BörseG 2018), ein sonstiger Liquiditätsgeber oder eine Einrichtung, die in einem Drittland eine ähnliche Funktion erfüllt, zu verstehen.
Schlagworte
Geschäftsausführung
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2025
Dokumentnummer
NOR40270792