Rechtstracker.at

§ 195 InvFG 2011

Fassungen
ab 29.07.2026 — BGBl. I Nr. 57/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 195 heute29.07.2026 § → § BGBl. I Nr. 57/2026
§ 19503.01.201828.07.2026 § → § BGBl. I Nr. 107/2017
§ 19501.09.201502.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 115/2015
§ 19521.02.201531.08.2015 § → § BGBl. I Nr. 34/2015
§ 19522.07.201320.02.2015 § → § BGBl. I Nr. 135/2013
§ 19501.07.201121.07.2013 BGBl. I Nr. 77/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Investmentfondsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 195

Inkrafttretensdatum

29.07.2026BGBl. I Nr. 57/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

InvFG 2011

Index

37/02 Kreditwesen

Text

2. Hauptstück
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

Paragraph 195,

  1. Absatz eins,Die Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit Bewilligung der FMA das Investmentgeschäft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, BWG) betreiben, sind Verwaltungsgesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes und bedürfen keiner erneuten Bewilligung zum Geschäftsbetrieb.
  2. Absatz 2,Für den Vertrieb von Anteilen ausländischer Kapitalanlagefonds im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 31, Litera c und von EWR-Kapitalanlagefonds, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zulässigerweise im Inland öffentlich angeboten wurden, ist eine Anzeige nach Paragraph 140, oder Paragraph 176, nicht erforderlich. Ausländische Kapitalanlagefonds im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 31, Litera c, haben allerdings die Verpflichtungserklärung gemäß Paragraph 181, Absatz 2, Ziffer 5, Litera e und f bis 31. Dezember 2011 der FMA vorzulegen; widrigenfalls hat die FMA gemäß Paragraph 182, Absatz 2, vorzugehen.
  3. Absatz 3,Wertpapierfirmen im Sinne von Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, WAG 2018 und Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Paragraph 4, WAG 2018 können um eine Konzession gemäß Paragraph 5, ansuchen, um OGAW zu verwalten und selbst als Verwaltungsgesellschaften aufzutreten, wenn sie gleichzeitig ihre Konzession nach dem WAG 2018 für den Fall der Erteilung einer Konzession als Verwaltungsgesellschaft zurücklegen.
  4. Absatz 4,Verwaltungsgesellschaften, die bereits vor dem 1. Juli 2011 in ihrem Herkunftmitgliedstaat gemäß der Richtlinie 85/611/EWG eine Zulassung für die Verwaltung von OGAW in Form eines Investmentfonds oder einer Investmentgesellschaft erhalten haben, gelten im Sinne dieser Bestimmung als konzessioniert, wenn die Rechtsvorschriften des Herkunftmitgliedstaates vorsehen, dass die Gesellschaften zur Aufnahme dieser Tätigkeit Bedingungen genügen müssen, die den in den Artikeln 7 und 8 der Richtlinie 2009/65/EG genannten gleichwertig sind. Sofern solche Verwaltungsgesellschaften unter Einhaltung des Paragraph 32 a, InvFG 1993 bereits Tätigkeiten in Österreich erbringen oder gemäß Paragraph 36, InvFG 1993 OGAW-Anteile in Österreich vertreiben, ist eine Erneuerung der Bescheinigung gemäß Paragraph 36, dieses Bundesgesetzes nicht erforderlich. Beabsichtigen solche Verwaltungsgesellschaften die kollektive Portfolioverwaltung eines in Österreich aufgelegten OGAW, so sind die Paragraphen 36 und 50 dieses Bundesgesetzes sowie die Bestimmungen des 4. Hauptstückes einzuhalten. Der Vertrieb neuer Anteilsgattungen oder Teilfonds ist jedoch gemäß Paragraph 141, Absatz 3, mitzuteilen.
  5. Absatz 5,Kapitalanlagefonds im Sinne des InvFG 1993, die bereits vor dem 1. September 2011 von der FMA bewilligt worden sind, sind je nach Bewilligungsbescheid OGAW oder AIF im Sinne dieses Bundesgesetzes und bedürfen keiner neuerlichen Bewilligung. Sie haben die Bestimmungen der Paragraphen 134 und 135 spätestens ab dem 1. Juli 2012 einzuhalten; bis dahin können sie weiterhin anstelle des KID einen vereinfachten Prospekt gemäß Anlage E Schema E InvFG 1993 zur Verfügung stellen.
  6. Absatz 6,Verwaltungsgesellschaften, die vor dem 22. Juli 2013 Tätigkeiten gemäß dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes ausüben, haben alle erforderlichen Maßnahmen zu setzen, um den aufgrund des AIFMG erlassenen Vorschriften nachzukommen und haben binnen eines Jahres nach Ablauf dieses Datums einen Antrag auf Bewilligung als AIFM zu stellen, widrigenfalls die Berechtigung zur Verwaltung von AIF gemäß dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes entfällt.
  7. Absatz 7,Für AIFM welche vor dem 22. Juli 2013 Anteile an AIF in Österreich gemäß 3. Teil 2. Hauptstück öffentlich vertreiben dürfen, sind Paragraphen 175 bis 180, Paragraph 181, Absatz 3 und 4 und Paragraphen 182 bis 185 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013, bis 31. Dezember 2014 weiterhin anzuwenden.
  8. Absatz 8,Die Veranlagungsvorschriften des Paragraph 171, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, sind hinsichtlich der Wertpapiere über Partizipationskapital im Sinne des Paragraph 23, Absatz 4, BWG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, und Instrumente ohne Stimmrecht im Sinne des Paragraph 26 a, BWG bereits ab dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, folgenden Tag anzuwenden.
  9. Absatz 9,Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2015, gelten folgende Übergangsbestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Soferne Anteilscheine, die auf Inhaber lauten, aufgrund bisher geltender Bestimmungen an den Anteilinhaber ausgefolgt wurden, können solche Anteilscheine auf Verlangen des Anteilinhabers abweichend von Paragraph 46, Absatz eins bis spätestens zum 31. Dezember 2016 im Wege seines zum Depotgeschäft berechtigten und gemäß dem FATCA-Abkommen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2015,) oder einer auf FATCA beruhenden ausländischen Rechtsgrundlage registrierten Kreditinstituts rückgelöst oder bei diesem in Verwahrung gegeben werden.
    2. Ziffer 2
      Anteilscheine, die auf Inhaber lauten und nicht bis 31. Dezember 2016 samt allen Nebenurkunden depotmäßig in Verwahrung gegeben werden, werden mit Ablauf des 31. Dezember 2016 kraftlos und erlöschen. Ab dem 1. Jänner 2017 können die Rechte in Bezug auf solche Anteile nur mehr durch die von der Verwaltungsgesellschaft für den Fonds bestellten inländischen Depotbank als Treuhänderin der jeweiligen Anteilinhaber geltend gemacht werden. Die von der Depotbank als Treuhänderin gehaltenen Anteile sind in Sammelurkunden zu verbriefen, die bei einer inländischen Wertpapiersammelbank hinterlegt werden.
    3. Ziffer 3
      Nach dem 31. Dezember 2016 kann sich der Inhaber eines gemäß Ziffer 2, erloschenen auf Inhaber lautenden Anteilscheins durch Vorlage desselben gegenüber seinem zum Depotgeschäft berechtigten und gemäß dem FATCA-Abkommen oder einer auf FATCA beruhenden ausländischen Rechtsgrundlage registrierten Kreditinstitut als Treugeber in Bezug auf die Fondsanteile, die von der von der Verwaltungsgesellschaft für den Fonds bestellten Depotbank gemäß Ziffer 2, gehalten werden, ausweisen. Der Treugeber hat dabei weiters die Identifikationsnachweise für Kunden nach den Bestimmungen des BWG zu erbringen sowie den in Anhang römisch eins des FATCA-Abkommen und den im Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz – GMSG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,) genannten Identifizierungsnachweisen und sonstigen Verfahrensanordnungen nachzukommen. Der Treugeber, der seine Berechtigung nachgewiesen hat, kann im Wege seines zum Depotgeschäft berechtigten und gemäß dem FATCA-Abkommen oder einer auf FATCA beruhenden ausländischen Rechtsgrundlage registrierten Kreditinstituts von der von der Verwaltungsgesellschaft für den Fonds bestellten Depotbank die Herausgabe der nach Ziffer 2, für ihn gehaltenen Anteile, durch Einlieferung auf ein Wertpapierdepot oder die Rücklösung der Anteile, verlangen. Die Herausgabe von im Rahmen des Treuhandverhältnisses von der von der Verwaltungsgesellschaft für den Fonds bestellten Depotbank erlangter Geldzahlungen inklusive eines allfälligen Rücknahmeerlöses kann nur durch Überweisung auf ein Geldkonto, hinsichtlich dessen der Treugeber Kontoinhaber oder Mitkontoinhaber ist, verlangt werden. Die von der Verwaltungsgesellschaft für den Fonds bestellte Depotbank kann schuldbefreiend an den Inhaber des auf Inhaber lautenden Anteilscheins im Wege seines zum Depotgeschäft berechtigten und gemäß dem FATCA-Abkommen oder einer auf FATCA beruhenden ausländischen Rechtsgrundlage registrierten Kreditinstituts leisten. Im Rahmen des Treuhandverhältnisses erlangte Geldzahlungen sind von der von der Verwaltungsgesellschaft für den Fonds bestellten Depotbank nicht zu verzinsen.
    4. Ziffer 4
      Die Herausgabeansprüche gemäß Ziffer 3, verjähren mit Ablauf des 31. Dezember 2032.
  10. Absatz 10,Auf Abspaltungen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2026, bewilligt wurden, ist Paragraph 65, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019, weiter anzuwenden.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Im RIS seit

29.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40279218