Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Investmentfondsgesetz 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 77/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Beachte
Tritt mit 1. September 2011 in Kraft (vgl. § 200 Abs. 1).Tritt mit 1. September 2011 in Kraft vergleiche Paragraph 200, Absatz eins,).
Für Verwaltungsgesellschaften gemäß Art. 6 der Richtlinie 2009/65/EG, welche in einem anderen Mitgliedstaat konzessioniert sind und über eine Zweigstelle, im Wege der Dienstleistungsfreiheit oder kollektiven Portfolioverwaltung in Österreich tätig werden, gilt diese Bestimmung samt den in ihr verwiesenen Normen rückwirkend ab 1. Juli 2011 (vgl. § 200 Abs. 3).Für Verwaltungsgesellschaften gemäß Artikel 6, der Richtlinie 2009/65/EG, welche in einem anderen Mitgliedstaat konzessioniert sind und über eine Zweigstelle, im Wege der Dienstleistungsfreiheit oder kollektiven Portfolioverwaltung in Österreich tätig werden, gilt diese Bestimmung samt den in ihr verwiesenen Normen rückwirkend ab 1. Juli 2011 vergleiche Paragraph 200, Absatz 3,).
Text
2. Abschnitt
Bewilligung des OGAW und allgemeine Bestimmungen
Bewilligung des OGAW
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins,Die Ausgabe von Anteilscheinen eines OGAW in Österreich bedarf der Bewilligung der FMA.
(2)Absatz 2,Die FMA hat im Rahmen der Bewilligung eines OGAW gemäß Abs. 4 folgende Bewilligungen zu erteilen:Die FMA hat im Rahmen der Bewilligung eines OGAW gemäß Absatz 4, folgende Bewilligungen zu erteilen:
Auflage des OGAW gemäß den Fondsbestimmungen (§ 53);Auflage des OGAW gemäß den Fondsbestimmungen (Paragraph 53,);
Verwaltung des OGAW durch die antragstellende Verwaltungsgesellschaft;
Bestellung der Depotbank (§ 41).Bestellung der Depotbank (Paragraph 41,).
(3)Absatz 3,Die Verwaltungsgesellschaft, die den OGAW in Österreich auflegen und verwalten möchte, hat bei der FMA einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung des OGAW zu stellen und diesem Antrag folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:
Die Fondsbestimmungen (§ 53);Die Fondsbestimmungen (Paragraph 53,);
Firma und Sitz der Verwaltungsgesellschaft sowie den Nachweis, dass die Verwaltungsgesellschaft
zur Verwaltung eines OGAW im Sinne der gemäß Z 1 vorgelegten Fondsbestimmungen berechtigt ist undzur Verwaltung eines OGAW im Sinne der gemäß Ziffer eins, vorgelegten Fondsbestimmungen berechtigt ist und
für den Fall, dass die Verwaltungsgesellschaft nicht über eine Konzession gemäß § 6 Abs. 2 verfügt, den Nachweis, dass sie die Voraussetzungen des § 36 erfüllt, mittels Vorlage einer Bescheinigung der Herkunftmitgliedstaatsbehörde;für den Fall, dass die Verwaltungsgesellschaft nicht über eine Konzession gemäß Paragraph 6, Absatz 2, verfügt, den Nachweis, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 36, erfüllt, mittels Vorlage einer Bescheinigung der Herkunftmitgliedstaatsbehörde;
Firma und Sitz der Depotbank (§ 41) sowie die Namen der Geschäftsleiter der Depotbank und den Nachweis, dass die Anforderungen gemäß § 41 erfüllt sind.Firma und Sitz der Depotbank (Paragraph 41,) sowie die Namen der Geschäftsleiter der Depotbank und den Nachweis, dass die Anforderungen gemäß Paragraph 41, erfüllt sind.
(4)Absatz 4,Die Bewilligung des OGAW ist zu erteilen, wenn
die Fondsbestimmungen diesem Bundesgesetz entsprechen und sofern diese gemäß § 76 ein Abweichen von den Anlagegrenzen des § 74 vorsehen, die Fondsbestimmungen gemäß § 76 Abs. 3 geprüft wurden und § 76 Abs. 1 Z 2 entsprechen;die Fondsbestimmungen diesem Bundesgesetz entsprechen und sofern diese gemäß Paragraph 76, ein Abweichen von den Anlagegrenzen des Paragraph 74, vorsehen, die Fondsbestimmungen gemäß Paragraph 76, Absatz 3, geprüft wurden und Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 2, entsprechen;
die Depotbank die Voraussetzungen der §§ 40 bis 45 erfüllt und deren Geschäftsleiter ausreichende Erfahrung auch in Bezug auf den Typ des zu verwahrenden OGAW haben;die Depotbank die Voraussetzungen der Paragraphen 40 bis 45 erfüllt und deren Geschäftsleiter ausreichende Erfahrung auch in Bezug auf den Typ des zu verwahrenden OGAW haben;
der Vertrieb der Anteile des OGAW in Österreich nicht auf Grund der Fondsbestimmungen verwehrt ist; sowie
die antragstellende Verwaltungsgesellschaft entweder
über eine Konzession gemäß § 6 Abs. 2 verfügt und zur Verwaltung des beantragten OGAW berechtigt ist oder,über eine Konzession gemäß Paragraph 6, Absatz 2, verfügt und zur Verwaltung des beantragten OGAW berechtigt ist oder,
sofern sie ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, die Anforderungen des Abs. 3 Z 2 lit. b erfüllt sind.sofern sie ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, die Anforderungen des Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, erfüllt sind.
(5)Absatz 5,Die FMA hat der Verwaltungsgesellschaft binnen zwei Monaten nach Eingang des Antrages oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen zwei Monaten nach Übermittlung aller für den Bescheid erforderlichen Angaben entweder die Bewilligung des OGAW schriftlich zu erteilen oder die Ablehnung des Antrages mittels Bescheides schriftlich mitzuteilen. Die Bewilligung kann mit Bedingungen, Befristungen und Auflagen versehen werden.
(6)Absatz 6,Die Bewilligung erlischt, wenn die Verwaltungsgesellschaft von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch macht oder sie davor ausdrücklich auf die Bewilligung verzichtet.
(7)Absatz 7,Die FMA hat die Bewilligung zurückzunehmen, wenn
die Verwaltungsgesellschaft die Bewilligung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat;
die Voraussetzungen nach Abs. 4 nicht mehr vorliegen;die Voraussetzungen nach Absatz 4, nicht mehr vorliegen;
die Verwaltungsgesellschaft nachhaltig gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt.
Im Fall der Rücknahme der Bewilligung gemäß Z 1, 2 oder 3 hat die Depotbank gemäß § 63 die Abwicklung durchzuführen.Im Fall der Rücknahme der Bewilligung gemäß Ziffer eins, 2, oder 3 hat die Depotbank gemäß Paragraph 63, die Abwicklung durchzuführen.
Anmerkung
EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2015
Dokumentnummer
NOR40130799