Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Investmentfondsgesetz 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 77/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7aParagraph 7 a
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 200 Abs. 41zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 200, Absatz 41
Text
Veröffentlichung im ESAP
§ 7a.Paragraph 7 a,
(1)Absatz eins,Die Informationen über jede gemäß § 6 Abs. 3 erteilte Konzession sind von der FMA im europäischen Zugangsportal (European Single Access Point – ESAP) zugänglich zu machen, wobei die FMA Sammelstelle im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 ist.Die Informationen über jede gemäß Paragraph 6, Absatz 3, erteilte Konzession sind von der FMA im europäischen Zugangsportal (European Single Access Point – ESAP) zugänglich zu machen, wobei die FMA Sammelstelle im Sinne von Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 ist.
(2)Absatz 2,Die Informationen gemäß Abs. 1 haben die folgenden Anforderungen zu erfüllen:Die Informationen gemäß Absatz eins, haben die folgenden Anforderungen zu erfüllen:
Sie sind in einem datenextrahierenden Format im Sinne von Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln undSie sind in einem datenextrahierenden Format im Sinne von Artikel 2, Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und
sie haben die folgenden Metadaten zu enthalten:
alle Namen der Verwaltungsgesellschaft, auf die sich die Informationen beziehen;
soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der Verwaltungsgesellschaft gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Art. 7 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859;die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859;
eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
(3)Absatz 3,Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 durch Verordnung nach Maßgabe von Abs. 2 ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Absatz eins, durch Verordnung nach Maßgabe von Absatz 2, ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Dokumentnummer
NOR40275947