Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Investitionskontrollgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 87/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
54/07 Sonstiges Außenhandel
Text
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Definitionen
§ 1.Paragraph eins,
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:
„österreichisches Unternehmen“: ein Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897, mit Sitz oder Ort der Hauptverwaltung in Österreich;„österreichisches Unternehmen“: ein Unternehmen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219 aus 1897,, mit Sitz oder Ort der Hauptverwaltung in Österreich;
ausländische Person:
eine natürliche Person ohne Unionsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines EWR-Staates oder der Schweiz oder
eine juristische Person, die ihren Sitz oder ihre Hauptverwaltung außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz hat,
„Direktinvestition“: der unmittelbare oder mittelbare Erwerb
eines österreichischen Unternehmens oder
von Stimmrechtsanteilen an einem solchen Unternehmen oder
eines beherrschenden Einflusses auf ein solches Unternehmen oder
von wesentlichen Vermögensbestandteilen eines solchen Unternehmens;
„erwerbende Person“: eine natürliche oder juristische Person, die einen Vorgang gemäß Z 3 tätigt;„erwerbende Person“: eine natürliche oder juristische Person, die einen Vorgang gemäß Ziffer 3, tätigt;
„Zielunternehmen“: ein österreichisches Unternehmen im Sinne von Z 1, an dem eine Direktinvestition vorgenommen wurde oder vorgenommen werden soll;„Zielunternehmen“: ein österreichisches Unternehmen im Sinne von Ziffer eins,, an dem eine Direktinvestition vorgenommen wurde oder vorgenommen werden soll;
„ausländische Direktinvestition“: einen Vorgang im Sinne von Z 3, bei dem zumindest eine der erwerbenden Personen eine ausländische Person ist;„ausländische Direktinvestition“: einen Vorgang im Sinne von Ziffer 3,, bei dem zumindest eine der erwerbenden Personen eine ausländische Person ist;
„Erwerb eines beherrschenden Einflusses“: die Möglichkeit, durch Rechte, Verträge oder andere Mittel einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller Umstände bestimmend auf die Tätigkeit des Zielunternehmens einzuwirken, auch wenn die Mindestanteile an den Stimmrechten gemäß den §§ 4 und 5 nicht erreicht sind; ein beherrschender Einfluss kann insbesondere ausgeübt werden durch„Erwerb eines beherrschenden Einflusses“: die Möglichkeit, durch Rechte, Verträge oder andere Mittel einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller Umstände bestimmend auf die Tätigkeit des Zielunternehmens einzuwirken, auch wenn die Mindestanteile an den Stimmrechten gemäß den Paragraphen 4 und 5 nicht erreicht sind; ein beherrschender Einfluss kann insbesondere ausgeübt werden durch
Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an wesentlichen Teilen des materiellen oder immateriellen Vermögens des Zielunternehmens oder
Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EU-Fusionskontrollverordnung), ABl. Nr. L 24 vom 29.01.2004 S. 1, auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe dieses Unternehmens gewähren.Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 139 aus 2004, über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EU-Fusionskontrollverordnung), Amtsblatt Nummer L 24 vom 29.01.2004 Seite 1, auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe dieses Unternehmens gewähren.
Schlagworte
Eigentumsrecht
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Dokumentnummer
NOR40225559