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§ 1 InvKG

Fassungen
ab 25.07.2020 — BGBl. I Nr. 87/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1 heute25.07.2020 BGBl. I Nr. 87/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Investitionskontrollgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

25.07.2020BGBl. I Nr. 87/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

InvKG

Index

54/07 Sonstiges Außenhandel

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Definitionen

Paragraph eins,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

  1. Ziffer eins
    „österreichisches Unternehmen“: ein Unternehmen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219 aus 1897,, mit Sitz oder Ort der Hauptverwaltung in Österreich;
  2. Ziffer 2
    ausländische Person:
    1. Litera a
      eine natürliche Person ohne Unionsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines EWR-Staates oder der Schweiz oder
    2. Litera b
      eine juristische Person, die ihren Sitz oder ihre Hauptverwaltung außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz hat,
  3. Ziffer 3
    „Direktinvestition“: der unmittelbare oder mittelbare Erwerb
    1. Litera a
      eines österreichischen Unternehmens oder
    2. Litera b
      von Stimmrechtsanteilen an einem solchen Unternehmen oder
    3. Litera c
      eines beherrschenden Einflusses auf ein solches Unternehmen oder
    4. Litera d
      von wesentlichen Vermögensbestandteilen eines solchen Unternehmens;
  4. Ziffer 4
    „erwerbende Person“: eine natürliche oder juristische Person, die einen Vorgang gemäß Ziffer 3, tätigt;
  5. Ziffer 5
    „Zielunternehmen“: ein österreichisches Unternehmen im Sinne von Ziffer eins,, an dem eine Direktinvestition vorgenommen wurde oder vorgenommen werden soll;
  6. Ziffer 6
    „ausländische Direktinvestition“: einen Vorgang im Sinne von Ziffer 3,, bei dem zumindest eine der erwerbenden Personen eine ausländische Person ist;
  7. Ziffer 7
    „Erwerb eines beherrschenden Einflusses“: die Möglichkeit, durch Rechte, Verträge oder andere Mittel einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller Umstände bestimmend auf die Tätigkeit des Zielunternehmens einzuwirken, auch wenn die Mindestanteile an den Stimmrechten gemäß den Paragraphen 4 und 5 nicht erreicht sind; ein beherrschender Einfluss kann insbesondere ausgeübt werden durch
    1. Litera a
      Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an wesentlichen Teilen des materiellen oder immateriellen Vermögens des Zielunternehmens oder
    2. Litera b
      Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 139 aus 2004, über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EU-Fusionskontrollverordnung), Amtsblatt Nummer L 24 vom 29.01.2004 Seite 1, auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe dieses Unternehmens gewähren.

Schlagworte

Eigentumsrecht

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011250

Dokumentnummer

NOR40225559