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§ 10 InvKG

Fassungen
ab 11.10.2020 — BGBl. I Nr. 87/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute11.10.2020 BGBl. I Nr. 87/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Investitionskontrollgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

11.10.2020BGBl. I Nr. 87/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

InvKG

Index

54/07 Sonstiges Außenhandel

Text

3. Abschnitt
Kooperation in der Europäischen Union

Definitionen im Zusammenhang mit dem Kooperationsmechanismus

Paragraph 10,

Im Sinne dieses Abschnitts bedeuten:

  1. Ziffer eins
    „überprüfte Direktinvestition“:
    1. Litera a
      einen Vorgang im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 3,, der einem Prüfverfahren in Österreich gemäß den Paragraphen 7, oder 8 unterzogen wurde oder
    2. Litera b
      einen Investitionsvorgang in einem anderen EU-Mitgliedstaat, der nach den Rechtsvorschriften dieses EU-Mitgliedstaates einer förmlichen Prüfung oder Untersuchung unterzogen wurde;
  2. Ziffer 2
    „nicht überprüfte Direktinvestition“: einen Vorgang im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 3,, der keinem der in Ziffer eins, genannten Prüfverfahren unterzogen wurde und
  3. Ziffer 3
    „Projekt oder Programm von Unionsinteresse“: ein Vorhaben, dem dieser Status aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der EU eingeräumt wurde.

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011250

Dokumentnummer

NOR40225568