Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Investitionskontrollgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 87/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
54/07 Sonstiges Außenhandel
Text
3. Abschnitt
Kooperation in der Europäischen Union
Definitionen im Zusammenhang mit dem Kooperationsmechanismus
§ 10.Paragraph 10,
Im Sinne dieses Abschnitts bedeuten:
„überprüfte Direktinvestition“:
einen Vorgang im Sinne von § 1 Z 3, der einem Prüfverfahren in Österreich gemäß den §§ 7 oder 8 unterzogen wurde odereinen Vorgang im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 3,, der einem Prüfverfahren in Österreich gemäß den Paragraphen 7, oder 8 unterzogen wurde oder
einen Investitionsvorgang in einem anderen EU-Mitgliedstaat, der nach den Rechtsvorschriften dieses EU-Mitgliedstaates einer förmlichen Prüfung oder Untersuchung unterzogen wurde;
„nicht überprüfte Direktinvestition“: einen Vorgang im Sinne von § 1 Z 3, der keinem der in Z 1 genannten Prüfverfahren unterzogen wurde und„nicht überprüfte Direktinvestition“: einen Vorgang im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 3,, der keinem der in Ziffer eins, genannten Prüfverfahren unterzogen wurde und
„Projekt oder Programm von Unionsinteresse“: ein Vorhaben, dem dieser Status aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der EU eingeräumt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Dokumentnummer
NOR40225568