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§ 13 InvKG

Fassungen
ab 11.10.2020 — BGBl. I Nr. 87/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute11.10.2020 BGBl. I Nr. 87/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Investitionskontrollgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

11.10.2020BGBl. I Nr. 87/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

InvKG

Index

54/07 Sonstiges Außenhandel

Text

Kooperation bei nicht überprüften Direktinvestitionen in Österreich

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Wird von der Europäischen Kommission oder von einem oder mehreren anderen EU-Mitgliedstaaten ein Informationsersuchen zu einer nicht überprüften Direktinvestition übermittelt, so hat das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung jede erwerbende Person und das Zielunternehmen um Übermittlung der zur Beantwortung des Ersuchens notwendigen Informationen gemäß Paragraph 12, Absatz 3, aufzufordern. Diese Informationen sind innerhalb von fünf Kalendertagen ab Einlangen der Aufforderung zu übermitteln und unverzüglich an die Europäische Kommission weiterzuleiten. Paragraph 12, Absatz 4, ist anzuwenden.
  2. Absatz 2,Werden innerhalb von 35 Kalendertagen nach Übermittlung der Informationen gemäß Absatz eins, oder einer Mitteilung gemäß Absatz eins und Paragraph 12, Absatz 4, Kommentare mindestens eines anderen EU-Mitgliedstaates oder eine Stellungnahme der Europäischen Kommission abgegeben, so sind diese zu berücksichtigen. Eine Stellungnahme der Europäischen Kommission, die nach Kommentaren mindestens eines anderen EU-Mitgliedstaates abgegeben wird, ist auch zu berücksichtigen, wenn sie spätestens 15 Kalendertage nach Ablauf der Frist gemäß dem ersten Satz einlangt. Dies gilt nicht für Kommentare und Stellungnahmen, die sich auf eine Direktinvestition beziehen, die vor mehr als 15 Monaten vor deren Einlangen abgeschlossen wurde.
  3. Absatz 3,Stellt sich auf Grundlage eines Informationsersuchens gemäß Absatz eins, heraus, dass ein Genehmigungsantrag gemäß Paragraph 6, zu stellen gewesen wäre, so ist in diesem Fall nach Paragraph 8, vorzugehen. Stellungnahmen und Kommentare gemäß Absatz 2, sind im Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Bezieht sich eine fristgerecht abgegebene Stellungnahme der Europäischen Kommission gemäß Absatz 2, auf einen Vorgang, der Auswirkungen auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse haben kann und wird diese Stellungnahme bei der Entscheidung nicht in vollem Umfang berücksichtigt, so ist der Europäischen Kommission unverzüglich eine schriftliche Begründung für dieses Vorgehen zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn keine Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 2, besteht.
  5. Absatz 5,Ist dem führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung bekannt, dass die Europäische Kommission oder ein anderer EU-Mitgliedstaat über Informationen zu einer Direktinvestition gemäß Absatz eins, verfügt, die für die Beurteilung einer möglichen Gefährdung im Sinne von Paragraph 3, von Bedeutung sind, so hat es um Abgabe einer Stellungnahme oder von Kommentaren zu ersuchen.
  6. Absatz 6,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 5 sind auf Direktinvestitionen, die vor dem 10. April 2019 abgeschlossen wurden, nicht anzuwenden.

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011250

Dokumentnummer

NOR40225571