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§ 23 InvKG

Fassungen
ab 25.07.2020 — BGBl. I Nr. 87/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 23 heute25.07.2020 BGBl. I Nr. 87/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Investitionskontrollgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

25.07.2020BGBl. I Nr. 87/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

InvKG

Index

54/07 Sonstiges Außenhandel

Text

Tätigkeitsbericht

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung hat im Einvernehmen mit den Bundesministerinnen bzw. den Bundesministern für europäische und internationale Angelegenheiten, für Finanzen sowie für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in geeigneter Weise und in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen aufgrund des unmittelbar anwendbaren Rechts der EU über die Vollziehung dieses Bundesgesetzes und über aktuelle Entwicklungen im Bereich der ausländischen Direktinvestitionen zu berichten.
  2. Absatz 2,Der Bericht gemäß Absatz eins, hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Gesamtzahl der durchgeführten Verfahren getrennt nach
      1. Litera a
        Verfahren auf Antrag gemäß Paragraph 7, oder Paragraph 9, und
      2. Litera b
        amtswegige Verfahren gemäß Paragraph 8, Absatz 2,;
    2. Ziffer 2
      Angaben über die Art der Entscheidung getrennt nach
      1. Litera a
        Genehmigungen mit Bescheid,
      2. Litera b
        Genehmigungen durch Zeitablauf,
      3. Litera c
        Genehmigungen mit Auflagen,
      4. Litera d
        Verweigerungen der Genehmigung,
      5. Litera e
        Entscheidungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, und
      6. Litera f
        Unbedenklichkeitsbescheinigungen gemäß Paragraph 9, Absatz 3,;
    3. Ziffer 3
      Anzahl der Kommentare und Stellungnahmen zu überprüften Direktinvestitionen gemäß Paragraph 12, Absatz 5,;
    4. Ziffer 4
      Anzahl der Kommentare und Stellungnahmen zu nicht überprüften Direktinvestitionen gemäß Paragraph 13, Absatz 2,;
    5. Ziffer 5
      Anzahl der österreichischen Kommentare gemäß Paragraph 14, Absatz 5 und Paragraph 15, Absatz 4,;
    6. Ziffer 6
      statistische Daten zu ausländischen Direktinvestitionen in Österreich, gegliedert nach Herkunftsländern, Unternehmensgrößen, Branchen und Arten der Übernahme gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, Litera a bis d und
    7. Ziffer 7
      eine Darstellung aktueller Entwicklungen im Bereich ausländischer Direktinvestitionen auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene.
  3. Absatz 3,Überdies hat der Bericht statistische Daten zu Investitionsflüssen aus und nach Österreich sowie zu Beständen ausländischer Direktinvestitionen in Österreich und österreichischer Direktinvestitionen in anderen Staaten zu enthalten.
  4. Absatz 4,Bei der Erstellung des Tätigkeitsberichts sind Einrichtungen zu befassen, die über umfassende Erfahrungen im Bereich ausländischer Direktinvestitionen in Österreich verfügen, insbesondere die Österreichische Nationalbank (OeNB), die Österreichische Beteiligungs AG (ÖBAG) und die Austrian Business Agency (ABA-Invest in Austria).
  5. Absatz 5,Der jährliche Bericht gemäß Absatz eins, ist dem Nationalrat zu übermitteln und in geeigneter Weise öffentlich kundzumachen.
  6. Absatz 6,Sind aus den Zahlen gemäß Absatz 2, Rückschlüsse auf einzelne Unternehmen möglich, so dürfen diese Zahlen nicht in die öffentliche Kundmachung gemäß Absatz 5, übernommen werden und müssen auch im Komitee vertraulich behandelt werden.

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011250

Dokumentnummer

NOR40225582