Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Investitionskontrollgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 87/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
54/07 Sonstiges Außenhandel
Text
8. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen oder in unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2)Absatz 2,In Bundesgesetzen wird die Verweisung „§ 25a AußWG, BGBl. I Nr. 26/2011 in der jeweils geltenden Fassung, ist anzuwenden.“ durch die Verweisung „Das Investitionskontrollgesetz, BGBl. I Nr. 87/2020 in der jeweils geltenden Fassung, ist anzuwenden.“ ersetzt.In Bundesgesetzen wird die Verweisung „§ 25a AußWG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011, in der jeweils geltenden Fassung, ist anzuwenden.“ durch die Verweisung „Das Investitionskontrollgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2020, in der jeweils geltenden Fassung, ist anzuwenden.“ ersetzt.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Dokumentnummer
NOR40225587