Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Investitionsprämiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 88/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Förderungsrichtlinie
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Richtlinie für die Abwicklung der COVID-19 Investitionsprämie zu erlassen. Die Richtlinie hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
den Gegenstand der Förderung,
die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung,
das Ausmaß und die Art der Förderung,
das Verfahren, insbesondere
Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen),
Berichtspflichten des Fördernehmers,
Einstellung und Rückforderung der Förderung,
(2)Absatz 2,Die Förderungsrichtlinie wird auf der Homepage des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort veröffentlicht.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Dokumentnummer
NOR40225229