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Art. 34 (ÜR) IO

Fassungen
ab 01.03.1992 — BGBl. Nr. 628/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 34 (ÜR) heute01.03.1992 BGBl. Nr. 628/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Insolvenzordnung ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 34

Inkrafttretensdatum

01.03.1992BGBl. Nr. 628/1991

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch 34

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991,, zu Paragraphen 72, 100, 101, 141 und 177, RGBl. Nr. 337 aus 1914,.)

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1992 in Kraft. Es ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 1992 bei Gericht eingelangt ist.
  2. Absatz 2,Für Leistungen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes oder später fällig werden, gelten die neuen Vorschriften, auch wenn die Exekution bereits vor diesem Zeitpunkt beantragt wurde. Auf Antrag des betreibenden Gläubigers, des Verpflichteten oder des Drittschuldners hat das Exekutionsgericht die Exekutionsbewilligung entsprechend zu ändern.
  3. Absatz 3,Absatz 2, ist auch bei jeder Änderung durch Verordnung nach Paragraph 292 g, EO anzuwenden Anmerkung, tritt mit Ablauf des 31. 12. 2003 außer Kraft, vergleiche Artikel römisch drei, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003,).

    Anmerkung, Absatz 4 bis 10 ÜR zur EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,)

  4. Absatz 11,Artikel römisch 26 , Ziffer 2 bis 5 und Artikel römisch 27 , sind auf Konkurs- bzw. Ausgleichsverfahren anzuwenden, die nach dem 29. Februar 1992 eröffnet wurden. Artikel römisch 26 , Ziffer eins, ist anzuwenden, wenn nach dem 29. Februar 1992 der Konkurs mangels hinreichenden Vermögens nicht eröffnet wurde.

    Anmerkung, Absatz 12, ÜR zur ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,.)

  5. Absatz 13,Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
  6. Absatz 14,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  7. Absatz 15,Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft treten.

    Anmerkung, Absatz 16, Außerkrafttretensbestimmung zur EO, RGBl. Nr 79 aus 1896,.)

Anmerkung

Zu Abs. 11: Art. XXVI Z 1 novelliert § 72 KO;
Art. XXVI Z 2 - 5 novelliert §§ 100, 101, 141 und 177 KO

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2017

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12160182

Alte Dokumentnummer

N2191429638S