Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 167Paragraph 167
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Antrag
§ 167.Paragraph 167,
(1)Absatz eins,Das Insolvenzverfahren ist als Sanierungsverfahren zu bezeichnen, wenn der Schuldner
unter Anschluss eines zulässigen Sanierungsplans die Annahme eines Sanierungsplans beantragt und dieser Antrag vom Gericht nicht zugleich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgewiesen wird.
(2)Absatz 2,Das Sanierungsverfahren kann auch bei drohender Zahlungsunfähigkeit eröffnet werden, jedoch nicht während eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Schuldners.
(3)Absatz 3,Die Bezeichnung ist auf Konkursverfahren abzuändern, wenn
der Insolvenzverwalter angezeigt hat, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen, oder
der Schuldner den Sanierungsplanantrag zurückzieht oder das Gericht den Antrag zurückweist oder
der Sanierungsplan in der Sanierungsplantagsatzung abgelehnt und die Tagsatzung nicht erstreckt wurde oder
dem Sanierungsplan vom Gericht die Bestätigung versagt wurde.
(4)Absatz 4,Die Änderung der Bezeichnung auf Konkursverfahren ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen die Bezeichnung und deren Änderung ist kein Rekurs zulässig; die Bezeichnung kann jedoch auf Antrag oder von Amts wegen vom Gericht berichtigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2017
Dokumentnummer
NOR40118001