Rechtstracker.at

§ 174a IO

Fassungen
01.01.2005 bis 30.06.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 174a01.01.200530.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337 aus 1914, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 174 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Zustellung bei unbekanntem Aufenthalt

Paragraph 174 a,

  1. Absatz eins,Ist die Feststellung einer Abgabestelle nicht möglich, so kann die Zustellung an einen im Firmenbuch eingetragenen Rechtsträger und dessen Organe ohne Bestellung eines Kurators durch Aufnahme in die Ediktsdatei erfolgen (Paragraph 115, ZPO). Auch alle weiteren Zustellungen können durch Aufnahme in die Ediktsdatei erfolgen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
  2. Absatz 2,Ist der Beschluss in der Insolvenzdatei öffentlich bekannt zu machen (Paragraph 173 a,), so kann die zusätzliche Aufnahme in die Ediktsdatei entfallen. In der Ediktsdatei ist auf die Bekanntmachung in der Insolvenzdatei hinzuweisen.
  3. Absatz 3,Werden Daten eines Verfahrens in die Insolvenzdatei aufgenommen, so sind die nach Absatz eins, in die Ediktsdatei aufgenommenen Daten zu löschen, sobald die Einsicht in die Insolvenzdatei nicht mehr zu gewähren ist (Paragraph 14, IEG); sonst nach einem Jahr nach deren Eintragung.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40059872