Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 220dParagraph 220 d
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Gerichtliche Abstimmung
§ 220d.Paragraph 220 d,
(1)Absatz eins,Das Gericht hat eine Tagsatzung zur Abstimmung über die Zusicherung anzuordnen.
(2)Absatz 2,Zuständig ist das für die Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens zuständige Gericht.
(3)Absatz 3,Der Verwalter hat dem Antrag auf Abschluss einer Zusicherung anzuschließen:
eine Liste der bekannten lokalen Gläubiger, wobei anzugeben ist, ob die Forderungen angemeldet, geprüft, anerkannt oder bestritten wurden.
(4)Absatz 4,Die lokalen Gläubiger sind aufzufordern, ihre Forderungen innerhalb einer vom Gericht bestimmten Frist, die öffentlich bekanntzumachen und den Gläubigern zugleich mit der Ladung zur Abstimmungstagsatzung mitzuteilen ist, anzumelden. Im Schriftsatz hat der Gläubiger seine Forderung und auch den Bezug zur Niederlassung darzulegen.
(5)Absatz 5,Für die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände gilt § 87a Abs. 1 Satz 1.Für die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände gilt Paragraph 87 a, Absatz eins, Satz 1.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2017
Dokumentnummer
NOR40194031