Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 240Paragraph 240
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Dritter Abschnitt
Anerkennung ausländischer Verfahren
Grundsatz
§ 240.Paragraph 240,
(1)Absatz eins,Die Wirkungen eines in einem anderen Staat eröffneten Insolvenzverfahrens und die in einem solchen Verfahren ergangenen Entscheidungen werden in Österreich anerkannt, wenn
der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners im anderen Staat liegt und
das Insolvenzverfahren in den Grundzügen einem österreichischen vergleichbar ist, insbesondere österreichische Gläubiger wie Gläubiger aus dem Staat der Verfahrenseröffnung behandelt werden.
(2)Absatz 2,Die Anerkennung unterbleibt, soweit
in Österreich ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder einstweilige Vorkehrungen angeordnet wurden oder
die Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung offensichtlich widerspricht.
(3)Absatz 3,Ein ausländisches Insolvenzverfahren steht der Eröffnung und Durchführung eines österreichischen Insolvenzverfahrens nicht entgegen.
(4)Absatz 4,Die Bewilligung der Exekution auf Grund von Akten und Urkunden, die
zur Durchführung des Insolvenzverfahrens erforderlich,
im anderen Staat vollstreckbar und
nach Abs. 1 und 2 in Österreich anzuerkennen sind,nach Absatz eins und 2 in Österreich anzuerkennen sind,
setzt voraus, dass sie für Österreich in einem Verfahren nach den §§ 409 bis 416 EO für vollstreckbar erklärt wurden. Für andere Akte und Urkunden richtet sich die Bewilligung der Exekution nach den §§ 406 ff EO.setzt voraus, dass sie für Österreich in einem Verfahren nach den Paragraphen 409 bis 416 EO für vollstreckbar erklärt wurden. Für andere Akte und Urkunden richtet sich die Bewilligung der Exekution nach den Paragraphen 406, ff EO.
Anmerkung
EG/EU: Art. VI § 2, BGBl. I Nr. 36/2003
Schlagworte
Konkursverfahren
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2017
Dokumentnummer
NOR40194039