Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 278Paragraph 278
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zum IRÄG 2017
§ 278.Paragraph 278,
(1)Absatz eins,§ 43 Abs. 2, § 63 Abs. 1, §§ 63a, 68, 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 82 Abs. 1, § 82a Abs. 1, § 82c Z 3, § 87a Abs. 1 Z 1, §§ 103, 180b, 180c, 182, 191 Abs. 1, §§ 217 bis 220i, 242, 251, 256 Abs. 4 und § 258a in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 122/2017, treten mit 26. Juni 2017 in Kraft. Sie sind – soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen – auf Insolvenzverfahren (Konkursverfahren, Sanierungsverfahren) anzuwenden, die nach dem 25. Juni 2017 eröffnet oder wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2) werden. Auf Insolvenzverfahren (Konkursverfahren, Sanierungsverfahren), die vor dem 26. Juni 2017 eröffnet oder wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2) wurden, sind die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.Paragraph 43, Absatz 2,, Paragraph 63, Absatz eins,, Paragraphen 63 a, 68, 73, Absatz 2,, Paragraph 74, Absatz 2,, Paragraph 82, Absatz eins,, Paragraph 82 a, Absatz eins,, Paragraph 82 c, Ziffer 3,, Paragraph 87 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraphen 103, 180 b, 180 c, 182, 191, Absatz eins,, Paragraphen 217 bis 220 i, 242, 251, 256 Absatz 4 und Paragraph 258 a, in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2017,, treten mit 26. Juni 2017 in Kraft. Sie sind – soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen – auf Insolvenzverfahren (Konkursverfahren, Sanierungsverfahren) anzuwenden, die nach dem 25. Juni 2017 eröffnet oder wieder aufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2,) werden. Auf Insolvenzverfahren (Konkursverfahren, Sanierungsverfahren), die vor dem 26. Juni 2017 eröffnet oder wieder aufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2,) wurden, sind die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden. (2)Absatz 2,§ 63 Abs. 1, § 182 und § 258a sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach dem 15. Juli 2017 bei Gericht einlangt.Paragraph 63, Absatz eins,, Paragraph 182 und Paragraph 258 a, sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach dem 15. Juli 2017 bei Gericht einlangt.
(3)Absatz 3,§ 63a ist anzuwenden, wenn die Klage nach dem 25. Juni 2017 bei Gericht eingebracht wird.Paragraph 63 a, ist anzuwenden, wenn die Klage nach dem 25. Juni 2017 bei Gericht eingebracht wird.
(4)Absatz 4,§§ 68 und 256 Abs. 4 sind anzuwenden, wenn der Beschluss über die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens nach dem 15. Juli 2017 ergeht.Paragraphen 68 und 256 Absatz 4, sind anzuwenden, wenn der Beschluss über die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens nach dem 15. Juli 2017 ergeht.
(5)Absatz 5,§ 73 Abs. 2 ist anzuwenden, wenn der einstweilige Verwalter nach dem 25. Juni 2017 bestellt wird.Paragraph 73, Absatz 2, ist anzuwenden, wenn der einstweilige Verwalter nach dem 25. Juni 2017 bestellt wird.
(6)Absatz 6,§ 82 Abs. 1, § 82a Abs. 1, § 82c Z 3 und § 191 Abs. 1 sind anzuwenden, wenn der Entlohnungsantrag des Insolvenzverwalters nach dem 15. Juli 2017 gestellt wird.Paragraph 82, Absatz eins,, Paragraph 82 a, Absatz eins,, Paragraph 82 c, Ziffer 3 und Paragraph 191, Absatz eins, sind anzuwenden, wenn der Entlohnungsantrag des Insolvenzverwalters nach dem 15. Juli 2017 gestellt wird.
(7)Absatz 7,§ 87a Abs. 1 Z 1 ist anzuwenden, wenn das Insolvenzverfahren nach dem 15. Juli 2017 aufgehoben wird.Paragraph 87 a, Absatz eins, Ziffer eins, ist anzuwenden, wenn das Insolvenzverfahren nach dem 15. Juli 2017 aufgehoben wird.
(8)Absatz 8,§§ 180b und 180c sind anzuwenden, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Unternehmens der Gruppe nach dem 25. Juni 2017 eröffnet wird.Paragraphen 180 b und 180 c sind anzuwenden, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Unternehmens der Gruppe nach dem 25. Juni 2017 eröffnet wird.
(9)Absatz 9,§§ 242 und 251 sind anzuwenden, wenn das ausländische Insolvenzverfahren nach dem 25. Juni 2017 eröffnet wird.Paragraphen 242 und 251 sind anzuwenden, wenn das ausländische Insolvenzverfahren nach dem 25. Juni 2017 eröffnet wird.
Schlagworte
Inkrafttretensbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2017
Dokumentnummer
NOR40194075