Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2002RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 79Paragraph 79
Index
23/01 Insolvenzordnung
Beachte
Abs. 1 und Abs. 2 sind auf Verfahren anzuwenden, die nach dem Absatz eins und Absatz 2, sind auf Verfahren anzuwenden, die nach dem
30. Juni 2002 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen
(§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses (Paragraph 158, Absatz 2, KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses
maßgebend (vgl. Art. VI Abs. 3, BGBl. I Nr. 75/2002).maßgebend vergleiche Artikel römisch sechs, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2002,).
Text
Bekanntmachung der Aufhebung des Konkurses
§ 79.Paragraph 79,
(1)Absatz eins,Ist der Beschluss, mit dem der Konkurs eröffnet worden ist, auf Grund eines Rekurses rechtskräftig abgeändert worden, so ist dies in derselben Weise öffentlich bekannt zu machen, wie die Eröffnung des Konkurses.
(2)Absatz 2,Die Beendigung der Wirkungen der Konkurseröffnung ist den Behörden und Stellen mitzuteilen, die gemäß §§ 75 und 78 von der Konkurseröffnung benachrichtigt worden sind.Die Beendigung der Wirkungen der Konkurseröffnung ist den Behörden und Stellen mitzuteilen, die gemäß Paragraphen 75 und 78 von der Konkurseröffnung benachrichtigt worden sind.
(3)Absatz 3,Gleichzeitig ist zu veranlassen, daß die gemäß § 77 vollzogenen Anmerkungen der Konkurseröffnung und die Eintragung in die Insolvenzdatei gelöscht und alle die freie Verfügung des Gemeinschuldners beschränkenden Maßnahmen aufgehoben werden.Gleichzeitig ist zu veranlassen, daß die gemäß Paragraph 77, vollzogenen Anmerkungen der Konkurseröffnung und die Eintragung in die Insolvenzdatei gelöscht und alle die freie Verfügung des Gemeinschuldners beschränkenden Maßnahmen aufgehoben werden.
Schlagworte
Konkursaufhebung
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Dokumentnummer
NOR40030119