Rechtstracker.at

§ 81a IO

Fassungen
ab 01.07.2010 — BGBl. I Nr. 29/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 81a heute01.07.2010 § → § BGBl. I Nr. 29/2010
§ 81a01.10.199730.06.2010 BGBl. I Nr. 114/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 81 a

Inkrafttretensdatum

01.07.2010BGBl. I Nr. 29/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Tätigkeit des Insolvenzverwalters

Paragraph 81 a,

  1. Absatz eins,Der Insolvenzverwalter hat sich unverzüglich genaue Kenntnis zu verschaffen über
    1. Ziffer eins
      die wirtschaftliche Lage,
    2. Ziffer 2
      die bisherige Geschäftsführung,
    3. Ziffer 3
      die Ursachen des Vermögensverfalls,
    4. Ziffer 4
      das Ausmaß der Gefährdung von Arbeitsplätzen,
    5. Ziffer 5
      das Vorliegen von Haftungserklärungen Dritter und
    6. Ziffer 6
      alle für die Entschließung der Gläubiger wichtigen Umstände.
  2. Absatz 2,Er hat ferner unverzüglich den Stand der Masse zu ermitteln, für die Einbringung und Sicherstellung der Aktiven sowie für die Feststellung der Schulden, insbesondere durch Prüfung der angemeldeten Ansprüche, zu sorgen und Rechtsstreitigkeiten, die die Masse ganz oder teilweise betreffen, zu führen.
  3. Absatz 3,Der Insolvenzverwalter hat unverzüglich zu prüfen, ob das Unternehmen fortgeführt oder wieder eröffnet werden kann. Er hat spätestens bis zur Berichtstagsatzung zu prüfen, ob
    1. Ziffer eins
      eine Fortführung möglich ist und
    2. Ziffer 2
      ob ein Sanierungsplan dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger entspricht und ob dessen Erfüllung voraussichtlich möglich sein wird.

Im RIS seit

24.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2017

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40117938