Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 81aParagraph 81 a
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Tätigkeit des Insolvenzverwalters
§ 81a.Paragraph 81 a,
(1)Absatz eins,Der Insolvenzverwalter hat sich unverzüglich genaue Kenntnis zu verschaffen über
die wirtschaftliche Lage,
die bisherige Geschäftsführung,
die Ursachen des Vermögensverfalls,
das Ausmaß der Gefährdung von Arbeitsplätzen,
das Vorliegen von Haftungserklärungen Dritter und
alle für die Entschließung der Gläubiger wichtigen Umstände.
(2)Absatz 2,Er hat ferner unverzüglich den Stand der Masse zu ermitteln, für die Einbringung und Sicherstellung der Aktiven sowie für die Feststellung der Schulden, insbesondere durch Prüfung der angemeldeten Ansprüche, zu sorgen und Rechtsstreitigkeiten, die die Masse ganz oder teilweise betreffen, zu führen.
(3)Absatz 3,Der Insolvenzverwalter hat unverzüglich zu prüfen, ob das Unternehmen fortgeführt oder wieder eröffnet werden kann. Er hat spätestens bis zur Berichtstagsatzung zu prüfen, ob
eine Fortführung möglich ist und
ob ein Sanierungsplan dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger entspricht und ob dessen Erfüllung voraussichtlich möglich sein wird.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2017
Dokumentnummer
NOR40117938