Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 304/1978Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
20/09 Internationales Privatrecht
Text
Rechtswahl
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Eine Rechtswahl der Parteien (§§ 19, 35 Abs. 1) bezieht sich im Zweifel nicht auf die Verweisungsnormen der gewählten Rechtsordnung.Eine Rechtswahl der Parteien (Paragraphen 19, 35, Absatz eins,) bezieht sich im Zweifel nicht auf die Verweisungsnormen der gewählten Rechtsordnung.
(2)Absatz 2,Eine in einem anhängigen Verfahren bloß schlüssig getroffene Rechtswahl ist unbeachtlich.
(3)Absatz 3,Die Rechtsstellung Dritter wird durch eine nachträgliche Rechtswahl nicht beeinträchtigt.
Schlagworte
Parteiautonomie, professio iuris
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2018
Dokumentnummer
NOR12031297
alte Dokumentnummer
N2197817124R