Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 304/1978Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
20/09 Internationales Privatrecht
Text
ABSCHNITT 3
FAMILIENRECHT
A. EHERECHT
Form der Eheschließung
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
(2)Absatz 2,Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.
Anmerkung
Aus dem Abs. 1 folgt, daß eine Ehe im Inland formgültig nur vor dem Standesbeamten geschlossen werden kann (§ 15 Ehegesetz), auch wenn nach dem ausländischen Personalstatut der Verlobten eine andere Eheschließungsform zulässig wäre.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2018
Dokumentnummer
NOR12031302
alte Dokumentnummer
N2197817129R