Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 304/1978Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
20/09 Internationales Privatrecht
Text
Persönliche Rechtswirkungen der Ehe
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Die persönlichen Rechtswirkungen einer Ehe sind zu beurteilen
nach dem gemeinsamen, mangels eines solchen nach dem letzten gemeinsamen Personalstatut der Ehegatten, sofern es einer von ihnen beibehalten hat,
sonst nach dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, mangels eines solchen nach dem Recht des Staates, in dem beide ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, sofern ihn einer von ihnen beibehalten hat.
(2)Absatz 2,Ist eine Ehe nicht für den Bereich des im Abs. 1 bezeichneten Rechtes, wohl aber für den österreichischen Rechtsbereich zustande gekommen, so sind die persönlichen Rechtswirkungen nach österreichischem Recht zu beurteilen. Haben jedoch die Eheleute eine stärkere Beziehung zu einem dritten Staat, nach dessen Recht die Ehe ebenfalls Wirkungen entfaltet, so ist statt des österreichischen Rechtes das Recht dieses Staates maßgebend.Ist eine Ehe nicht für den Bereich des im Absatz eins, bezeichneten Rechtes, wohl aber für den österreichischen Rechtsbereich zustande gekommen, so sind die persönlichen Rechtswirkungen nach österreichischem Recht zu beurteilen. Haben jedoch die Eheleute eine stärkere Beziehung zu einem dritten Staat, nach dessen Recht die Ehe ebenfalls Wirkungen entfaltet, so ist statt des österreichischen Rechtes das Recht dieses Staates maßgebend.
Anmerkung
Der Abs. 1 enthält ein sog. „wandelbares Statut“, das heißt es kommt auf das jeweilige gemeinsame Personalstatut bzw. den jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten an.
Schlagworte
Ehewirkungsstatut
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2018
Dokumentnummer
NOR12031304
alte Dokumentnummer
N2197817131R