Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 304/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2015Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
20/09 Internationales Privatrecht
Text
§ 29.Paragraph 29,
Ist der Nachlaß nach dem im § 28 Abs. 1 bezeichneten Recht erblos oder würde er einer Gebietskörperschaft als gesetzlichem Erben zukommen, so tritt an die Stelle dieses Rechtes das Recht jeweils des Staates, in dem sich Vermögen des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes befindet. Ist der Nachlaß nach dem im Paragraph 28, Absatz eins, bezeichneten Recht erblos oder würde er einer Gebietskörperschaft als gesetzlichem Erben zukommen, so tritt an die Stelle dieses Rechtes das Recht jeweils des Staates, in dem sich Vermögen des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes befindet.
Anmerkung
Einschlägige zwischenstaatliche Vereinbarungen (die gemäß § 53 Vorrang haben):
- Österreichisch-polnischer Rechtshilfevertrag, BGBl. Nr. 79/1974 idF des Zusatzprotokolls, BGBl. Nr. 79/1974 (Art. 39 Abs. 3, Art. 40 Abs. 5)
- Österreichisch-ungarischer Nachlaßvertrag, BGBl. Nr. 306/1967 (Art. 8 Abs. 2)
Schlagworte
Heimfallsrecht, kaduker Nachlaß, Kaduzität
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2015
Dokumentnummer
NOR12031315
alte Dokumentnummer
N2197817142R