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§ 33a IPRG

Fassungen
ab 01.12.2003 — BGBl. I Nr. 117/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 33a heute01.12.2003 BGBl. I Nr. 117/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

IPR-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33 a

Inkrafttretensdatum

01.12.2003BGBl. I Nr. 117/2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IPRG

Index

20/09 Internationales Privatrecht

Text

Im Effektengiro übertragbare Wertpapiere

Paragraph 33 a,

  1. Absatz eins,Die Rechtsnatur und der Inhalt dinglicher Rechte an im Effektengiro übertragbaren Wertpapieren (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, des Finanzsicherheiten-Gesetzes - FinSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2003,) sowie der Erwerb dinglicher Rechte daran einschließlich des Besitzes sind nach den Sachnormen des Staates zu beurteilen, in dem das maßgebliche Konto (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, FinSG) geführt wird.
  2. Absatz 2,Nach dem im Absatz eins, bezeichneten Recht ist zudem zu beurteilen,
    1. Ziffer eins
      ob das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte an im Effektengiro übertragbaren Wertpapieren durch das Eigentum oder durch sonstige dingliche Rechte eines Dritten verdrängt werden oder diesem gegenüber nachrangig sind oder ein gutgläubiger Erwerb eingetreten ist;
    2. Ziffer 2
      ob und welche Schritte zur Verwertung von im Effektengiro übertragbaren Wertpapieren nach Eintritt des Verwertungs- oder Beendigungsfalls (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 12, FinSG) erforderlich sind.

Schlagworte

Verwertungsfall

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018

Gesetzesnummer

10002426

Dokumentnummer

NOR40046932