Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 304/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2003Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33aParagraph 33 a
Index
20/09 Internationales Privatrecht
Text
Im Effektengiro übertragbare Wertpapiere
§ 33a.Paragraph 33 a,
(1)Absatz eins,Die Rechtsnatur und der Inhalt dinglicher Rechte an im Effektengiro übertragbaren Wertpapieren (§ 3 Abs. 1 Z 7 des Finanzsicherheiten-Gesetzes - FinSG, BGBl. I Nr. 117/2003) sowie der Erwerb dinglicher Rechte daran einschließlich des Besitzes sind nach den Sachnormen des Staates zu beurteilen, in dem das maßgebliche Konto (§ 3 Abs. 1 Z 8 FinSG) geführt wird.Die Rechtsnatur und der Inhalt dinglicher Rechte an im Effektengiro übertragbaren Wertpapieren (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, des Finanzsicherheiten-Gesetzes - FinSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2003,) sowie der Erwerb dinglicher Rechte daran einschließlich des Besitzes sind nach den Sachnormen des Staates zu beurteilen, in dem das maßgebliche Konto (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, FinSG) geführt wird. (2)Absatz 2,Nach dem im Abs. 1 bezeichneten Recht ist zudem zu beurteilen,Nach dem im Absatz eins, bezeichneten Recht ist zudem zu beurteilen,
ob das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte an im Effektengiro übertragbaren Wertpapieren durch das Eigentum oder durch sonstige dingliche Rechte eines Dritten verdrängt werden oder diesem gegenüber nachrangig sind oder ein gutgläubiger Erwerb eingetreten ist;
ob und welche Schritte zur Verwertung von im Effektengiro übertragbaren Wertpapieren nach Eintritt des Verwertungs- oder Beendigungsfalls (§ 3 Abs. 1 Z 12 FinSG) erforderlich sind.ob und welche Schritte zur Verwertung von im Effektengiro übertragbaren Wertpapieren nach Eintritt des Verwertungs- oder Beendigungsfalls (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 12, FinSG) erforderlich sind.
Schlagworte
Verwertungsfall
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2018
Dokumentnummer
NOR40046932