Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 304/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2009Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35aParagraph 35 a
Index
20/09 Internationales Privatrecht
Text
Erweiterte Rechtswahl für bestimmte Versicherungsverträge
§ 35a.Paragraph 35 a,
(1)Absatz eins,Die Parteien eines Versicherungsvertrages, für den Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 Rechtswahlmöglichkeiten eröffnet, können in den Fällen des Art. 7 Abs. 3 lit. a, b und e der Verordnung jedes andere Recht ausdrücklich oder schlüssig bestimmen.Die Parteien eines Versicherungsvertrages, für den Artikel 7, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 593 aus 2008, Rechtswahlmöglichkeiten eröffnet, können in den Fällen des Artikel 7, Absatz 3, Litera a, b und e der Verordnung jedes andere Recht ausdrücklich oder schlüssig bestimmen.
(2)Absatz 2,Übt der Versicherer seine Tätigkeit in dem Staat aus, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder richtet er seine Tätigkeit auf irgend eine Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten einschließlich dieses Staates aus, so darf die Rechtswahl nach Abs. 1 nicht dazu führen, dass dem Versicherungsnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das mangels Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.Übt der Versicherer seine Tätigkeit in dem Staat aus, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder richtet er seine Tätigkeit auf irgend eine Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten einschließlich dieses Staates aus, so darf die Rechtswahl nach Absatz eins, nicht dazu führen, dass dem Versicherungsnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das mangels Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2018
Dokumentnummer
NOR40111409