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§ 36 IPRG

Fassungen
01.01.1979 bis 30.11.1998 — BGBl. Nr. 304/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3601.01.197930.11.1998 BGBl. Nr. 304/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

IPR-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.01.1979BGBl. Nr. 304/1978

Außerkrafttretensdatum

30.11.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/1998

Abkürzung

IPRG

Index

20/09 Internationales Privatrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 50, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 1999,

Text

Paragraph 36, Gegenseitige Verträge, nach denen die eine Partei der anderen zumindest überwiegend Geld schuldet, sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die andere Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Schließt diese Partei den Vertrag als Unternehmer, so ist statt des gewöhnlichen Aufenthalts die Niederlassung maßgebend, in deren Rahmen der Vertrag geschlossen wird.

Anmerkung

1. Für internationale Warenkäufe ist das Wiener
VN-Kaufrechtsübereinkommen, BGBl. Nr. 96/1988, maßgebend, sofern
die Voraussetzungen des Art. 1 des Übereinkommens gegeben sind.
2. Für gegenseitige Verträge, bei denen die Gegenpflicht nicht in der
Erbringung einer Geldleistung besteht, gilt - bei Fehlen einer
Rechtswahl - der § 1 Abs. 1.

Schlagworte

charakteristische Leistung

Gesetzesnummer

10002426

Dokumentnummer

NOR12031322

alte Dokumentnummer

N2197817149R