Rechtstracker.at

§ 41 IPRG

Fassungen
01.01.1979 bis 30.11.1998 — BGBl. Nr. 304/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4101.01.197930.11.1998 BGBl. Nr. 304/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

IPR-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.01.1979BGBl. Nr. 304/1978

Außerkrafttretensdatum

30.11.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/1998

Abkürzung

IPRG

Index

20/09 Internationales Privatrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 50, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 1999,

Text

Verbraucherverträge

Paragraph 41, (1) Verträge, bei denen das Recht des Staates, in dem eine Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, dieser als Verbraucher besonderen privatrechtlichen Schutz gewährt, sind nach diesem Recht zu beurteilen, wenn sie im Zusammenhang mit einer in diesem Staat entfalteten, auf die Schließung solcher Verträge gerichteten Tätigkeit des Unternehmers oder der von ihm hiefür verwendeten Personen zustande gekommen sind.

  1. Absatz 2,Soweit es sich um die zwingenden Bestimmungen dieses Rechtes handelt, ist eine Rechtswahl zum Nachteil des Verbrauchers unbeachtlich.

Schlagworte

Konsumentenschutz, Konsumentenvertrag

Gesetzesnummer

10002426

Dokumentnummer

NOR12031327

alte Dokumentnummer

N2197817154R