Rechtstracker.at

§ 44 IPRG

Fassungen
01.01.1979 bis 30.11.1998 — BGBl. Nr. 304/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4401.01.197930.11.1998 BGBl. Nr. 304/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

IPR-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

01.01.1979BGBl. Nr. 304/1978

Außerkrafttretensdatum

30.11.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/1998

Abkürzung

IPRG

Index

20/09 Internationales Privatrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 50, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 1999,

Text

Arbeitsverträge

Paragraph 44, (1) Arbeitsverträge sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich verrichtet. Dieses Recht bleibt auch maßgebend, wenn der Arbeitnehmer an einen Arbeitsort in einem anderen Staat entsandt wird.

  1. Absatz 2,Verrichtet der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich in mehr als einem Staat oder hat er keinen gewöhnlichen Arbeitsort, so ist das Recht des Staates maßgebend, in dem der Arbeitgeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt (seine Niederlassung, Paragraph 36, zweiter Satz) hat.
  2. Absatz 3,Eine Rechtswahl ist nur beachtlich, wenn sie ausdrücklich getroffen worden ist. Soweit es sich jedoch um die zwingenden Bestimmungen der in den Absatz eins und 2 genannten Rechte handelt, ist auch eine ausdrückliche Rechtswahl unbeachtlich, sofern sie zum Nachteil des Arbeitnehmers getroffen worden ist.

Anmerkung

Zum Abs. 3: 1. Schlüssige Rechtswahl ist unbeachtlich.
2. Allgemeine Regelungen betreffend die Rechtswahl sind
in den §§ 11 und 35 enthalten.

Schlagworte

Dienstvertrag, Angestellter, entsandte Kraft, Montagearbeiter

Gesetzesnummer

10002426

Dokumentnummer

NOR12031330

alte Dokumentnummer

N2197817157R