Rechtstracker.at

§ 46 IPRG

Fassungen
01.01.1979 bis 17.11.2009 — BGBl. Nr. 304/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4601.01.197917.11.2009 BGBl. Nr. 304/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

IPR-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 304 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.01.1979BGBl. Nr. 304/1978

Außerkrafttretensdatum

17.11.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2009

Abkürzung

IPRG

Index

20/09 Internationales Privatrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 50, Absatz 4,

Text

Bereicherung

Paragraph 46,

Bereicherungsansprüche sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die Bereicherung eingetreten ist. Beruht die Bereicherung jedoch auf einer Leistung, die auf der Grundlage eines Rechtsverhältnisses erbracht worden ist, so sind die Sachnormen des Staates maßgebend, dessen Sachnormen auf das Rechtsverhältnis anzuwenden sind; dies gilt sinngemäß für den Anspruch auf Ersatz eines Aufwandes, den ein anderer hätte machen müssen.

Anmerkung

Die Bezugnahme auf "Sachnormen" bedeutet, daß Rück- und
Weiterverweisung unbeachtlich sind (Ausnahme von § 5 Abs. 1).

Schlagworte

Sachnormverweisung, Leistungskondiktion, Verwendungsanspruch

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009

Gesetzesnummer

10002426

Dokumentnummer

NOR12031332

alte Dokumentnummer

N2197817159R