Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 304/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2009BGBl.Nr. 304 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
20/09 Internationales Privatrecht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 50 Abs. 4.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 50, Absatz 4,
Text
Bereicherung
§ 46.Paragraph 46,
Bereicherungsansprüche sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die Bereicherung eingetreten ist. Beruht die Bereicherung jedoch auf einer Leistung, die auf der Grundlage eines Rechtsverhältnisses erbracht worden ist, so sind die Sachnormen des Staates maßgebend, dessen Sachnormen auf das Rechtsverhältnis anzuwenden sind; dies gilt sinngemäß für den Anspruch auf Ersatz eines Aufwandes, den ein anderer hätte machen müssen.
Anmerkung
Die Bezugnahme auf "Sachnormen" bedeutet, daß Rück- und
Weiterverweisung unbeachtlich sind (Ausnahme von § 5 Abs. 1).
Schlagworte
Sachnormverweisung, Leistungskondiktion, Verwendungsanspruch
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2009
Dokumentnummer
NOR12031332
alte Dokumentnummer
N2197817159R