Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 304/1978Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Index
20/09 Internationales Privatrecht
Text
Gewillkürte Stellvertretung
§ 49.Paragraph 49,
(1)Absatz eins,Die Voraussetzungen und die Wirkungen der gewillkürten Stellvertretung im Verhältnis des Geschäftsherrn und des Stellvertreters zum Dritten sind nach dem Recht zu beurteilen, das der Geschäftsherr in einer für den Dritten erkennbaren Weise bestimmt hat.
(2)Absatz 2,Ist das anzuwendende Recht nicht bestimmt worden, so ist das Recht des Staates maßgebend, in dem der Stellvertreter nach dem dem Dritten erkennbaren Willen des Geschäftsherrn tätig werden soll; ist der Stellvertreter für mehrere Geschäfte bestellt worden, so nach dem Recht des Staates, in dem er nach dem dem Dritten erkennbaren Willen des Geschäftsherrn regelmäßig tätig werden soll.
(3)Absatz 3,Versagt auch die im Abs. 2 vorgesehene Anknüpfung, so ist das Recht des Staates maßgebend, in dem der Stellvertreter tätig wird.Versagt auch die im Absatz 2, vorgesehene Anknüpfung, so ist das Recht des Staates maßgebend, in dem der Stellvertreter tätig wird.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2018
Dokumentnummer
NOR12031335
alte Dokumentnummer
N2197817162R