Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 304/1978Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
20/09 Internationales Privatrecht
Text
Rück- und Weiterverweisung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Verweisung auf eine fremde Rechtsordnung umfaßt auch deren Verweisungsnormen.
(2)Absatz 2,Verweist die fremde Rechtsordnung zurück, so sind die österreichischen Sachnormen (Rechtsnormen mit Ausnahme der Verweisungsnormen) anzuwenden; im Fall der Weiterverweisung sind unter Beachtung weiterer Verweisungen die Sachnormen der Rechtsordnung maßgebend, die ihrerseits nicht mehr verweist bzw. auf die erstmals zurückverwiesen wird.
(3)Absatz 3,Besteht eine fremde Rechtsordnung aus mehreren Teilrechtsordnungen, so ist die Teilrechtsordnung anzuwenden, auf die die in der fremden Rechtsordnung bestehenden Regeln verweisen. Mangels solcher Regeln ist die Teilrechtsordnung maßgebend, zu der die stärkste Beziehung besteht.
Anmerkung
Von dem in § 5 festgelegten Grundsatz der Beachtung von Rück- und Weiterverweisung sieht das IPR-Gesetz folgende Ausnahmen vor: §§ 8, 9 Abs. 3, § 11 Abs. 1, 45, 46.
Schlagworte
Rückverweisung, Renvoi, Gesamtverweisung
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2018
Dokumentnummer
NOR12031291
alte Dokumentnummer
N2197817118R