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§ 3 IQS-G

Fassungen
ab 13.06.2019 — BGBl. I Nr. 50/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute13.06.2019 BGBl. I Nr. 50/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

IQS-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

13.06.2019BGBl. I Nr. 50/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IQS-G

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Besondere Grundsätze bei der Aufgabenwahrnehmung

Paragraph 3,

Das IQS hat bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 2, insbesondere folgende leitende Grundsätze zu beachten:

  1. Ziffer eins
    Objektivität und Unparteilichkeit sowie Transparenz insbesondere bei der Erstellung von Statistiken und Erhebungsunterlagen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 223 aus 2009, über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101 aus 2008, über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften, Amtsblatt Nummer L 87 vom 31.03.2009 Seite 164, in der Fassung der Verordnung (EU) 2015/759, Amtsblatt Nummer L 123 vom 19.05.2015 Seite 90,
  2. Ziffer 2
    Anwendung von Methoden und Verfahren nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft sowie deren Offenlegung,
  3. Ziffer 3
    Qualitäts- und Rationalisierungsoptimierung auf der Basis von laufenden internen Überprüfungen sowie weiterer regelmäßiger Evaluierungen gemäß Paragraph 10,,
  4. Ziffer 4
    Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung und
  5. Ziffer 5
    Verpflichtung zur Kooperation mit anderen Einrichtungen aus den Bereichen der Bildungsforschung und der Bildungsstatistik, wie insbesondere der Bundesanstalt „Statistik Österreich“, sowie der Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen sowie internationalen Forschungseinrichtungen, wobei die hiefür erforderlichen nicht schulstandortbezogenen und nicht personenbezogenen Daten nach Maßgabe ihrer Verfügbarkeit sowie unter Sicherstellung deren Verarbeitung nach wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen vom IQS zur Verfügung zu stellen sind.
Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des FOG, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Schlagworte

Qualitätsoptimierung

Im RIS seit

13.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2019

Gesetzesnummer

20010675

Dokumentnummer

NOR40215227