Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 50/2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
Daten, Datenschutz
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Das IQS hat bei der Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben die Grundsätze des Datenschutzes zu wahren.
(2)Absatz 2,Das IQS ist berechtigt, bei seinen Untersuchungen Daten aus den gemäß dem Bildungsdokumentationsgesetz 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, eingerichteten Gesamtevidenzen der Schülerinnen und Schüler sowie der Studierenden zu verwenden und vorhandene Auswertungen aus diesen Evidenzen zu nutzen.Das IQS ist berechtigt, bei seinen Untersuchungen Daten aus den gemäß dem Bildungsdokumentationsgesetz 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, eingerichteten Gesamtevidenzen der Schülerinnen und Schüler sowie der Studierenden zu verwenden und vorhandene Auswertungen aus diesen Evidenzen zu nutzen. (3)Absatz 3,Das IQS ist nicht berechtigt, schulstandortbezogene Daten, auch in aggregierter Form, zu veröffentlichen oder Informationsbegehren zu beantworten.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2025
Dokumentnummer
NOR40271199