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§ 9 IQS-G

Fassungen
ab 13.06.2019 — BGBl. I Nr. 50/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute13.06.2019 BGBl. I Nr. 50/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

IQS-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

13.06.2019BGBl. I Nr. 50/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IQS-G

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Jahresabschluss und Übergabebilanz

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Insoweit das IQS nach Paragraph eins, Absatz 4, als eigenständiger Rechtsträger tätig wird, hat die Direktorin oder der Direktor für jedes Geschäftsjahr mit der Maßgabe, dass das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, einen Tätigkeitsbericht sowie eine Einnahmen-Ausgabenrechnung, eine Darstellung der Verpflichtungen und Forderungen gegenüber Dritten sowie die Ermittlung des Cashflows zu erstellen und spätestens bis 31. Mai des Folgejahres der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister vorzulegen.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, sind im Folgejahr ein Tätigkeitsbericht sowie ein Jahresabschluss unter sinngemäßer Anwendung des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S. 219 aus 1897,, zu erstellen und vorzulegen, wenn der Umsatzerlös in den letzten zwei Geschäftsjahren 500.000 Euro überschritten hat. Für den Jahresabschluss ist das IQS wie eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinn des Paragraph 221, Absatz eins, UGB zu behandeln. Der Jahresabschluss ist unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze der Paragraphen 268 bis 276 UGB durch eine Abschlussprüferin oder einen Abschlussprüfer zu prüfen.
  3. Absatz 3,Am Ende der Funktionsperiode hat die Direktorin oder der Direktor im Hinblick auf die Tätigkeiten des IQS im Rahmen des Paragraph eins, Absatz 4, für den Zeitraum ab dem Tag des letzten Abschlusses gemäß Absatz eins, oder 2 eine Übergabebilanz zu erstellen. Die Übergabebilanz hat die Vermögenslage des IQS im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit zum Zeitpunkt der Beendigung der Funktionsperiode der Direktorin oder des Direktors abzubilden.
  4. Absatz 4,Es obliegt der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister, die Direktorin oder den Direktor anhand des Abschlusses gemäß Absatz eins, oder Absatz 2 und der Übergabebilanz gemäß Absatz 3, zu entlasten.

Im RIS seit

13.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2019

Gesetzesnummer

20010675

Dokumentnummer

NOR40215233