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§ 11 ISBG

Fassungen
01.01.2018 bis 16.05.2018 — BGBl. I Nr. 30/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute17.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 31/2018 · aufgehoben
§ 1117.05.201801.01.9000 § → § BGBl. I Nr. 31/2018 · aufgehoben
§ 1101.01.201816.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 30/2018
§ 1101.01.201731.12.2017 BGBl. I Nr. 28/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2018BGBl. I Nr. 30/2018

Außerkrafttretensdatum

16.05.2018danach: BGBl. I Nr. 31/2018

Abkürzung

ISBG

Index

41/05 Stiftungen, Fonds

Text

Wissenschaftlicher Beirat

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der wissenschaftliche Beirat besteht aus zehn Expertinnen und Experten, die einen Beitrag zur Erreichung des Stiftungszweckes (Paragraph 2,) leisten können, wobei jeweils fünf Expertinnen und Experten von
    1. Ziffer eins
      der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie
    2. Ziffer 2
      der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung
    für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Wiederbestellungen sind zulässig.
  2. Absatz 2,Sinngemäß sind anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2, bis 5 auch auf die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates, wobei
      1. Litera a
        der wissenschaftliche Beirat aus seinen Mitgliedern gemäß Absatz eins, eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu wählen hat und
      2. Litera b
        die Funktion eines Mitglieds des wissenschaftlichen Beirates im Zeitpunkt der Antragstellung endet, wenn dieses Mitglied für einen Antragsteller gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, oder 4 tätig wird oder in den letzten vier Jahren war, und
    2. Ziffer 2
      die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 9, und 11 bis 14 auf die Arbeitsweise des wissenschaftlichen Beirates.
  3. Absatz 3,Bei der Bestellung gemäß Absatz eins, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass mindestens die Hälfte der bestellten Expertinnen und Experten über internationale Erfahrung verfügt.
  4. Absatz 4,Die Aufgabe des wissenschaftlichen Beirates sind
    1. Ziffer eins
      die Unterbreitung von Vorschlägen
      1. Litera a
        zur Vergabe von Stipendien gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, sowie
      2. Litera b
        zur Aufnahme in die Landkarte der Bildungsinnovationen gemäß Paragraph 15, sowie
      3. Litera c
        zur Verleihung von Gütesiegeln für Bildungsinnovationen gemäß Paragraph 16,,
    2. Ziffer 2
      die Abgabe von Empfehlungen
      1. Litera a
        zu den strategischen Entscheidungen des Stiftungsrates gemäß Paragraph 10, Absatz 10, Ziffer 4, und 7 sowie
      2. Litera b
        zur Operationalisierung von Aktionslinien und Dreijahresprogrammen durch Ausschreibungen gemäß Paragraph 10, Absatz 10, Ziffer 6,,
    3. Ziffer 3
      die Ausarbeitung von Dreijahresprogrammen zur Operationalisierung von Aktionslinien gemäß Paragraph 3, Absatz 4, sowie
    4. Ziffer 4
      die Stellungnahme
      1. Litera a
        in Angelegenheiten von Substiftungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5,,
      2. Litera b
        zu den Ausschreibungsvorschlägen der Agenturen und Substiftungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, sowie
      3. Litera c
        zu den Vorschlägen des Innovationsdialoges für Bildung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3,

Im RIS seit

24.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

20009787

Dokumentnummer

NOR40201593