Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 28/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
41/05 Stiftungen, Fonds
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. § 21 Abs. 2zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 21, Absatz 2
Text
Aufsichtsorgan
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Das Aufsichtsorgan besteht aus vier Mitgliedern, wobei jeweils ein Mitglied von
der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung auf Vorschlag der für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) zuständigen Organisationseinheit,
der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung auf Vorschlag der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit,
der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen sowie
der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Eine Wiederbestellung für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur ein Mal zulässig.
(2)Absatz 2,Sinngemäß sind anzuwenden:
die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 bis 7 auch auf die Mitglieder des Aufsichtsorganes, wobei die Vorsitzführung im Aufsichtsorgandie Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2, bis 7 auch auf die Mitglieder des Aufsichtsorganes, wobei die Vorsitzführung im Aufsichtsorgan
einem gemäß Abs. 1 Z 2 bestellten Mitglied obliegt, wenn ein gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bestelltes Mitglied den Vorsitz im Stiftungsrat führt (§ 10 Abs. 6 Z 1) undeinem gemäß Absatz eins, Ziffer 2, bestellten Mitglied obliegt, wenn ein gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, bestelltes Mitglied den Vorsitz im Stiftungsrat führt (Paragraph 10, Absatz 6, Ziffer eins,) und
einem gemäß Abs. 1 Z 1 bestellten Mitglied obliegt, wenn ein gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 bestelltes Mitglied den Vorsitz im Stiftungsrat führt (§ 10 Abs. 6 Z 2) undeinem gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bestellten Mitglied obliegt, wenn ein gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, bestelltes Mitglied den Vorsitz im Stiftungsrat führt (Paragraph 10, Absatz 6, Ziffer 2,) und
die Bestimmungen des § 10 Abs. 8 und 11 bis 14 auf die Arbeitsweise des Aufsichtsorganes.die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 8, und 11 bis 14 auf die Arbeitsweise des Aufsichtsorganes.
(3)Absatz 3,Eine Abberufung des Aufsichtsorganes oder einzelner Mitglieder des Aufsichtsorganes durch den Stiftungsvorstand ist nicht zulässig.
(4)Absatz 4,Die Aufgaben des Aufsichtsorganes sind:
die Aufgaben des Aufsichtsorganes gemäß § 21 Abs. 9 Z 1 bis 3, 5, 6, 9, 10 und 13 BStFG 2015, wobei § 21 Abs. 9 Z 13 BStFG 2015 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass in der Geschäftsordnungdie Aufgaben des Aufsichtsorganes gemäß Paragraph 21, Absatz 9, Ziffer eins, bis 3, 5, 6, 9, 10 und 13 BStFG 2015, wobei Paragraph 21, Absatz 9, Ziffer 13, BStFG 2015 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass in der Geschäftsordnung
jedenfalls Vertretungsregelungen für den Stiftungsvorstand festzuhalten sind und
dem Aufsichtsorgan sonstige Aufgaben, die nicht der Geschäftsführung zuzurechnen sind, übertragen werden können,
die Überwachung
der Einhaltung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit sowie der Wirkungsorientierung, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, der Transparenz, der Effizienz und der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage bei den Entscheidungen des Stiftungsrates,
der Geschäftsentwicklung der Stiftung,
des Risikomanagements der Stiftung sowie
der Umsetzung der Beschlüsse des Aufsichtsorganes,
die Beschlussfassung über
die Wertgrenze für Geschäfte von untergeordneter Bedeutung im Sinne des § 5 Abs. 5 BStFG 2015,die Wertgrenze für Geschäfte von untergeordneter Bedeutung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 5, BStFG 2015,
die Vergütung der notwendigen Auslagen und Reisekosten gemäß § 8 Abs. 5,die Vergütung der notwendigen Auslagen und Reisekosten gemäß Paragraph 8, Absatz 5,,
die angemessene Entschädigung der OeAD-GmbH und der Agenturen gemäß § 8 Abs. 8,die angemessene Entschädigung der OeAD-GmbH und der Agenturen gemäß Paragraph 8, Absatz 8,,
den Corporate-Governance-Bericht gemäß § 9 Abs. 3 Z 9,den Corporate-Governance-Bericht gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 9,,
die Aufwandsentschädigung des Stiftungsvorstandes gemäß § 9 Abs. 4 sowiedie Aufwandsentschädigung des Stiftungsvorstandes gemäß Paragraph 9, Absatz 4, sowie
die Festlegung von Risikomanagement- und Veranlagungsrichtlinien,
die Zustimmung
zum Erwerb und der Veräußerung von Beteiligungen (§ 189a Z 2 des Unternehmensgesetzbuches [UGB], dRGBl. S 219/1897) sowie dem Erwerb, der Veräußerung und der Stilllegung von Unternehmen und Betrieben, wie insbesondere der Ausstattung von Substiftungen mit Vermögen gemäß § 4 Abs. 5,zum Erwerb und der Veräußerung von Beteiligungen (Paragraph 189 a, Ziffer 2, des Unternehmensgesetzbuches [UGB], dRGBl. S 219 aus 1897,) sowie dem Erwerb, der Veräußerung und der Stilllegung von Unternehmen und Betrieben, wie insbesondere der Ausstattung von Substiftungen mit Vermögen gemäß Paragraph 4, Absatz 5,,
zum Erwerb, der Veräußerung und der Belastung von Liegenschaften, soweit dies nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört,
zu Investitionen, die in der Geschäftsordnung bestimmte Anschaffungskosten im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen,
zur Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen in der Geschäftsordnung bestimmten Betrag im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen,
zur Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört, sowie
zum Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsorganes, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsorgan gegenüber der Stiftung oder einem allfälligen Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten; dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Mitglied des Aufsichtsorganes ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat,zum Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsorganes, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsorgan gegenüber der Stiftung oder einem allfälligen Tochterunternehmen (Paragraph 189 a, Ziffer 7, UGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten; dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Mitglied des Aufsichtsorganes ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat,
die Vertretung der Stiftung bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit dem Stiftungsvorstand, dem Stiftungsrat oder Mitgliedern des Stiftungsrates sowie
die Information der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über Interessenkonflikte von Mitgliedern des Aufsichtsorganes und deren Behandlung.
(5)Absatz 5,Mitglieder des Aufsichtsorganes sowie des Stiftungsrates dürfen unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Aufsichtsorganes unverzüglich das Aufsichtsorgan einberuft. Die Sitzung hat binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattzufinden.
(6)Absatz 6,Die Bildung von Ausschüssen ist zulässig. Werden Angelegenheiten des Abs. 4 Z 5 von einem Ausschuss behandelt, so hat die oder der Vorsitzende des Aufsichtsorganes auch den Vorsitz in diesem Ausschuss zu übernehmen.Die Bildung von Ausschüssen ist zulässig. Werden Angelegenheiten des Absatz 4, Ziffer 5, von einem Ausschuss behandelt, so hat die oder der Vorsitzende des Aufsichtsorganes auch den Vorsitz in diesem Ausschuss zu übernehmen.
Schlagworte
Risikomanagementrichtlinie
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Dokumentnummer
NOR40202257