Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 28/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
41/05 Stiftungen, Fonds
Text
3. Abschnitt
Innovation durch Partizipation
Plattform „Bildungsförderung“
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Stiftung hat eine Plattform „Bildungsförderung“ als funktional vernetzten und kooperativen Verbund der Agenturen gemäß Z 1 lit. a bis d zu betreiben, die insbesondere den folgenden Zwecken dienen soll:Die Stiftung hat eine Plattform „Bildungsförderung“ als funktional vernetzten und kooperativen Verbund der Agenturen gemäß Ziffer eins, Litera a, bis d zu betreiben, die insbesondere den folgenden Zwecken dienen soll:
Entgegennahme von Anträgen („One-Stop-Shop“) und Abwicklung je nach Ausrichtung durch
die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH oder
die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder
den Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung oder
Substiftungen, soweit diese die Abwicklung von Anträgen der Plattform „Bildungsförderung“ übertragen haben,
wobei die Plattform „Bildungsförderung“ die Antragstellerinnen und Antragsteller über die geltenden Modalitäten der Antragstellung zu informieren und gegebenenfalls bei deren Einhaltung zu unterstützen hat,
Aufforderung zur Einbringung und Entgegennahme von Vorschlägen zu Zwecken des § 2,Aufforderung zur Einbringung und Entgegennahme von Vorschlägen zu Zwecken des Paragraph 2,,
Ausrichtung einer, zumindest einmal jährlich abzuhaltenden, öffentlichen Veranstaltung zur Stärkung des Innovationsdialoges für Bildung, in deren Rahmen auch Beobachtungen, Bedenken und allfällige Anregungen zur Verbesserung der Bildungsinnovation in Österreich formuliert werden können,
Erstattung von Vorschlägen für Ausschreibungen zu den Aktionslinien entsprechend den strategischen Vorgaben des Stiftungsrates sowie
Durchführung von vorbereitenden Arbeiten zur Landkarte der Bildungsinnovationen gemäß § 15.Durchführung von vorbereitenden Arbeiten zur Landkarte der Bildungsinnovationen gemäß Paragraph 15,
(2)Absatz 2,Hinsichtlich der in Abs. 1 Z 1 genannten Aufgabe sind die in Abs. 1 Z 1 genannten Agenturen und SubstiftungenHinsichtlich der in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Aufgabe sind die in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Agenturen und Substiftungen
zur Bewertung und inhaltlichen Kontrolle der beantragten bzw. geförderten Projekte nach den in § 3 Abs. 5 genannten Kriterien,zur Bewertung und inhaltlichen Kontrolle der beantragten bzw. geförderten Projekte nach den in Paragraph 3, Absatz 5, genannten Kriterien,
zur Weitergabe personenbezogener Daten, die aus der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz stammen, an andere in Abs. 1 Z 1 genannte Agenturen und Substiftungen, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist,zur Weitergabe personenbezogener Daten, die aus der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz stammen, an andere in Absatz eins, Ziffer eins, genannte Agenturen und Substiftungen, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist,
zur Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungen gemäß § 5 Abs. 2 sowiezur Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, sowie
zur Mitwirkung an der Erstellung des Berichts gemäß § 9 Abs. 3 Z 8zur Mitwirkung an der Erstellung des Berichts gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 8
verpflichtet.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Dokumentnummer
NOR40190548