Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 28/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18aParagraph 18 a
Index
41/05 Stiftungen, Fonds
Text
Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19
§ 18a.Paragraph 18 a,
(1)Absatz eins,Projekte dürfen auch gefördert werden, wenn
die Förderung nicht kompetitiv erfolgt (§ 2) oderdie Förderung nicht kompetitiv erfolgt (Paragraph 2,) oder
die zu fördernden Projekte nicht innovativ sind (§ 2) oderdie zu fördernden Projekte nicht innovativ sind (Paragraph 2,) oder
die zu fördernden Projekte nicht den Aktionslinien gemäß § 3 Abs. 2 entsprechen.die zu fördernden Projekte nicht den Aktionslinien gemäß Paragraph 3, Absatz 2, entsprechen.
(2)Absatz 2,Projekte gemäß Abs. 1 haben insbesondere die KriterienProjekte gemäß Absatz eins, haben insbesondere die Kriterien
der Qualität und Relevanz,
der Praxisorientierung sowie
der Inklusionsorientierung erfüllen.
(3)Absatz 3,Als Fördermittel für Projekte gemäß Abs. 1 könnenAls Fördermittel für Projekte gemäß Absatz eins, können
Mittel, deren Verwendung noch nicht gemäß § 10 Abs. 10 Z 1 genehmigt wurde, oderMittel, deren Verwendung noch nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 10, Ziffer eins, genehmigt wurde, oder
Mittel, die gemäß § 4 Abs. 1 für Projekte gemäß Abs. 1 zur Verfügung gestellt werden,Mittel, die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, für Projekte gemäß Absatz eins, zur Verfügung gestellt werden,
ausgeschüttet werden.
(4)Absatz 4,Abweichend von § 10 Abs. 10 Z 1 lit. a und § 13 Abs. 4 Z 3 lit. c entscheidet der Stiftungsrat auf begründeten Vorschlag des Stiftungsvorstands.Abweichend von Paragraph 10, Absatz 10, Ziffer eins, Litera a und Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 3, Litera c, entscheidet der Stiftungsrat auf begründeten Vorschlag des Stiftungsvorstands.
(5)Absatz 5,Abweichend von § 10 Abs. 10 Z 6 dürfen Ausschreibungen für Projekte gemäß Abs. 1 auch außerhalb von Aktionslinien und Dreijahresprogrammen erfolgen.Abweichend von Paragraph 10, Absatz 10, Ziffer 6, dürfen Ausschreibungen für Projekte gemäß Absatz eins, auch außerhalb von Aktionslinien und Dreijahresprogrammen erfolgen.
(6)Absatz 6,Abweichend von § 10 Abs. 13 sind Umlaufbeschlüsse jedenfalls zulässig.Abweichend von Paragraph 10, Absatz 13, sind Umlaufbeschlüsse jedenfalls zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2020
Dokumentnummer
NOR40222307