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§ 18a ISBG

Fassungen
05.04.2020 bis 30.09.2020 — BGBl. I Nr. 23/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18a05.04.202030.09.2020 BGBl. I Nr. 23/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18 a

Inkrafttretensdatum

05.04.2020BGBl. I Nr. 23/2020

Außerkrafttretensdatum

30.09.2020

Abkürzung

ISBG

Index

41/05 Stiftungen, Fonds

Text

Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19

Paragraph 18 a,

  1. Absatz eins,Projekte dürfen auch gefördert werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Förderung nicht kompetitiv erfolgt (Paragraph 2,) oder
    2. Ziffer 2
      die zu fördernden Projekte nicht innovativ sind (Paragraph 2,) oder
    3. Ziffer 3
      die zu fördernden Projekte nicht den Aktionslinien gemäß Paragraph 3, Absatz 2, entsprechen.
  2. Absatz 2,Projekte gemäß Absatz eins, haben insbesondere die Kriterien
    1. Ziffer eins
      der Qualität und Relevanz,
    2. Ziffer 2
      der Praxisorientierung sowie
    3. Ziffer 3
      der Inklusionsorientierung erfüllen.
  3. Absatz 3,Als Fördermittel für Projekte gemäß Absatz eins, können
    1. Ziffer eins
      Mittel, deren Verwendung noch nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 10, Ziffer eins, genehmigt wurde, oder
    2. Ziffer 2
      Mittel, die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, für Projekte gemäß Absatz eins, zur Verfügung gestellt werden,
    ausgeschüttet werden.
  4. Absatz 4,Abweichend von Paragraph 10, Absatz 10, Ziffer eins, Litera a und Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 3, Litera c, entscheidet der Stiftungsrat auf begründeten Vorschlag des Stiftungsvorstands.
  5. Absatz 5,Abweichend von Paragraph 10, Absatz 10, Ziffer 6, dürfen Ausschreibungen für Projekte gemäß Absatz eins, auch außerhalb von Aktionslinien und Dreijahresprogrammen erfolgen.
  6. Absatz 6,Abweichend von Paragraph 10, Absatz 13, sind Umlaufbeschlüsse jedenfalls zulässig.

Im RIS seit

07.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020

Gesetzesnummer

20009787

Dokumentnummer

NOR40222307