Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 28/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
41/05 Stiftungen, Fonds
Text
Zielerreichung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Zur Erreichung des Stiftungszweckes hat die Stiftung insbesondere
jährlich eine Landkarte der Bildungsinnovationen (§ 15) zu erstellen,jährlich eine Landkarte der Bildungsinnovationen (Paragraph 15,) zu erstellen,
Gütesiegel für Bildungsinnovationen (§ 16) zu vergeben sowieGütesiegel für Bildungsinnovationen (Paragraph 16,) zu vergeben sowie
strategische Studien zur Verbesserung der Effektivität, Effizienz und Wirkungsorientierung durchzuführen.
(2)Absatz 2,Das Bildungsniveau und die Innovationskompetenz aller Altersgruppen (§ 2) sollen durch Förderungen in den folgenden Kategorien („Aktionslinien“) angehoben werden:Das Bildungsniveau und die Innovationskompetenz aller Altersgruppen (Paragraph 2,) sollen durch Förderungen in den folgenden Kategorien („Aktionslinien“) angehoben werden:
Strategische Forschung zur Weiterentwicklung und Erneuerung des Bildungssystems,
Transformation des Bildungssystems insbesondere mit den Schwerpunkten
Erschließung des Bildungsmarktes sowie
Integrierende Entwicklungsprojekte im Bereich „Forschung – Bildung – Innovation“,
Pilotprojekte zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen gemäß Abs. 3 sowiePilotprojekte zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen gemäß Absatz 3, sowie
Vergabe von Stipendien zur Anhebung des Bildungsniveaus und der Innovationskompetenz in Österreich.
(3)Absatz 3,Förderungen dürfen ausschließlich beantragt werden von
öffentlichen Schulen oder privaten Schulen mit Öffentlichkeitsrecht, elementarpädagogischen Einrichtungen, jeweils im Einvernehmen mit ihrem Erhalter, außerschulischen Bildungseinrichtungen und gemeinnützigen Institutionen der Erwachsenenbildung,
gemeinnützigen Einrichtungen,
wobei Anträge nur zulässig sind, wenn Schulen, elementarpädagogische Einrichtungen, außerschulische Bildungseinrichtungen oder gemeinnützige Institutionen der Erwachsenenbildung (Z 2) beteiligt sind und im Falle der Beteiligung von außerschulischen Bildungseinrichtungen sichergestellt ist, dass diese im Rahmen des beantragten Projektes auch in der Lehre tätig werden.wobei Anträge nur zulässig sind, wenn Schulen, elementarpädagogische Einrichtungen, außerschulische Bildungseinrichtungen oder gemeinnützige Institutionen der Erwachsenenbildung (Ziffer 2,) beteiligt sind und im Falle der Beteiligung von außerschulischen Bildungseinrichtungen sichergestellt ist, dass diese im Rahmen des beantragten Projektes auch in der Lehre tätig werden.
(4)Absatz 4,Die Aktionslinien gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 sind gegebenenfalls durch Dreijahresprogramme und darauf basierende Ausschreibungen zu operationalisieren. Ausschreibungen haben insbesondere zur Einhaltung der Kriterien gemäß Abs. 5 und der wettbewerbsrechtlichen Regeln der Europäischen Union die näheren Bestimmungen, unter denen Förderungen gewährt werden können, wie insbesondereDie Aktionslinien gemäß Absatz 2, Ziffer eins, bis 3 sind gegebenenfalls durch Dreijahresprogramme und darauf basierende Ausschreibungen zu operationalisieren. Ausschreibungen haben insbesondere zur Einhaltung der Kriterien gemäß Absatz 5 und der wettbewerbsrechtlichen Regeln der Europäischen Union die näheren Bestimmungen, unter denen Förderungen gewährt werden können, wie insbesondere
den Gegenstand der Förderungen,
die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen der Förderungen,
Art und Ausmaß der Förderungen,
den Inhalt der Förderverträge,
Bestimmungen zur Kontrolle, Auszahlung und Evaluierung sowie
den zeitlichen Geltungsbereich der Ausschreibungen
zu enthalten und sind im Internet zu veröffentlichen.
(5)Absatz 5,Bei der Vergabe von Förderungen sind folgende Kriterien zur Bewertung heranzuziehen:
Praxis- und Innovationsorientierung,
Diversitäts-, Inklusions- und Transformationsorientierung,
Impact- und Systemorientierung,
Antizipation und Adaptivität,
Nachhaltigkeitsorientierung,
Chancengerechtigkeit und soziale Durchlässigkeit sowie
(6)Absatz 6,Doppelförderungen sind zu vermeiden, wobei die Förderung von Projekten, die inhaltlich auf bestehenden Projekten aufbauen, diese abändern, ergänzen oder erweitern, jedenfalls zulässig ist.
Schlagworte
Praxisorientierung, Diversitätsorientierung, Inklusionsorientierung, Impactorientierung
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2022
Dokumentnummer
NOR40201589