Rechtstracker.at

§ 4 ISBG

Fassungen
01.01.2017 bis 31.12.2017 — BGBl. I Nr. 28/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 30/2018 · aufgehoben
§ 401.01.201801.01.9000 § → § BGBl. I Nr. 30/2018 · aufgehoben
§ 401.01.201731.12.2017 BGBl. I Nr. 28/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. I Nr. 28/2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017danach: BGBl. I Nr. 30/2018

Abkürzung

ISBG

Index

41/05 Stiftungen, Fonds

Text

Stiftungsvermögen und Fördermittelaufbringung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Das Vermögen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist aus den von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zur Verfügung gestellten Mitteln zu bilden.
  2. Absatz 2,Zusätzlich zu den in Absatz eins, vorgesehenen Mitteln kann die Stiftung mit
    1. Ziffer eins
      Zuwendungen Privater oder
    2. Ziffer 2
      Zuwendungen öffentlicher Stellen
    dotiert werden.
  3. Absatz 3,Die Vermögensanlage hat in einer dem Paragraph 446, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechenden Art und Weise stattzufinden.
  4. Absatz 4,Als Fördermittel können
    1. Ziffer eins
      die Erträgnisse aus dem Vermögen der Stiftung,
    2. Ziffer 2
      die Dotierungen gemäß Absatz 2, sowie
    3. Ziffer 3
      das Vermögen der Stiftung bis zur Grenze gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz BStFG 2015
    ausgeschüttet werden.
  5. Absatz 5,Zur Erreichung des Stiftungszweckes darf die Stiftung gemeinsam mit Dritten Substiftungen nach den Bestimmungen des BStFG 2015 gründen und mit Vermögen ausstatten, wenn sichergestellt ist, dass das Vermögen jeder einzelnen Substiftung zu mindestens 70 Prozent von den Dritten bereitgestellt wird.
  6. Absatz 6,Auf die Substiftungen gemäß Absatz 5, sind die Paragraphen 2, und 3, Paragraph 4, Absatz 2, bis 7, die Paragraphen 5, und 6 sowie Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, und 5 sowie Absatz 2, mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Substiftungen sind berechtigt, ihrem Namen oder der Abkürzung ihres Namens (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen.
    2. Ziffer 2
      Substiftungen haben die im Zeitpunkt ihrer Gründung bestehenden Aktionslinien gemäß Paragraph 3, Absatz 2, anzuwenden. Entscheidungen des Stiftungsrates über die Annahme neuer sowie die Aufhebung oder Abänderung bestehender Aktionslinien gemäß Paragraph 10, Absatz 10, Ziffer 4,, die nach ihrer Gründung getroffen werden, dürfen übernommen werden.
    3. Ziffer 3
      Substiftungen haben die im Zeitpunkt ihrer Gründung bestehenden Kriterien gemäß Paragraph 3, Absatz 5, anzuwenden. Entscheidungen des Stiftungsrates über die Annahme neuer sowie die Aufhebung oder Abänderung bestehender Kriterien gemäß Paragraph 10, Absatz 10, Ziffer 7,, die nach ihrer Gründung getroffen werden, dürfen übernommen werden.
    4. Ziffer 4
      Die Anforderungen des Absatz 3, gelten nur für die von der Stiftung bereitgestellten Mittel.
    5. Ziffer 5
      Die Verschwiegenheitsverpflichtung des Paragraph 6, ist von den Organen der Substiftungen sowie allen sonst für die Substiftungen tätigen Personen einzuhalten.
    6. Ziffer 6
      Die Substiftungen sind berechtigt, die Agenturen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, bis d gegen angemessenes Entgelt mit der Entgegennahme und Abwicklung von Anträgen sowie der Prüfung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, zu beauftragen.
    7. Ziffer 7
      Substiftungen haben im Sinne der Transparenz gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, die Stiftung bei der Erstellung einer Landkarte der Bildungsinnovationen (Paragraph 15,) durch Übermittlung der erforderlichen Informationen zu unterstützen.
    8. Ziffer 8
      Die in Paragraph 14, Absatz 2, vorgesehenen Aufgaben kommen Substiftungen nur zu, soweit diese die Abwicklung von Anträgen der Plattform „Bildungsförderung“ übertragen haben (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e,).
  7. Absatz 7,Auf die Substiftungen gemäß Absatz 5, sind die Bestimmungen des BStFG 2015 mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Änderungen der Gründungserklärung können nur einvernehmlich zwischen den Gründern der Substiftungen vorgenommen werden.
    2. Ziffer 2
      Die Tätigkeit der Substiftungen unterliegt – hinsichtlich der von der Stiftung bereitgestellten Mittel – der Kontrolle durch den Rechnungshof.
    3. Ziffer 3
      In den Fällen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 15, BStFG 2015 hat eine Übertragung des verbleibenden Vermögens der betreffenden Substiftungen auf die Stiftung zu erfolgen. Den Fällen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 15, BStFG 2015 ist gleichzuhalten, wenn für alle Gründer der Substiftungen, mit Ausnahme der Stiftung, die Gesamtrechtsnachfolge anzutreten wäre, allerdings kein einziger Gesamtrechtsnachfolger zur Verfügung steht.

Im RIS seit

19.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

20009787

Dokumentnummer

NOR40190538