Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 28/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
41/05 Stiftungen, Fonds
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. § 21 Abs. 2zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 21, Absatz 2
Text
Verschwiegenheitsverpflichtung
§ 6.Paragraph 6,
Die Mitglieder der Organe gemäß § 8 Abs. 1 und 2 sowie alle sonst für die Stiftung tätigen Personen sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit oder Funktion bekannt gewordenen vertraulichen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht auf Grund von Auskunftspflichten im Rahmen eines Bundesgesetzes über diese Tatsachen Auskunft zu erteilen ist. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus Organfunktionen sowie nach Beendigung der sonstigen Tätigkeit für die Stiftung weiter. Die Mitglieder der Organe gemäß Paragraph 8, Absatz eins, und 2 sowie alle sonst für die Stiftung tätigen Personen sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit oder Funktion bekannt gewordenen vertraulichen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht auf Grund von Auskunftspflichten im Rahmen eines Bundesgesetzes über diese Tatsachen Auskunft zu erteilen ist. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus Organfunktionen sowie nach Beendigung der sonstigen Tätigkeit für die Stiftung weiter.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Dokumentnummer
NOR40190540