Rechtstracker.at

§ 8 ISBG

Fassungen
01.01.2017 bis 01.01.9000 — BGBl. I Nr. 28/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.01.2017 BGBl. I Nr. 28/2017 (Stammfassung) · aufgehoben
§ 801.01.201701.01.9000 BGBl. I Nr. 28/2017 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. I Nr. 28/2017

Außerkrafttretensdatum

01.01.9000

Abkürzung

ISBG

Index

41/05 Stiftungen, Fonds

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 21, Absatz 2

Text

2. Abschnitt
Innovationsstiftung für Bildung

Organe

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Organe der Stiftung sind:
    1. Ziffer eins
      der Stiftungsvorstand (Paragraph 9,),
    2. Ziffer 2
      der Stiftungsrat (Paragraph 10,),
    3. Ziffer 3
      die Stiftungsprüferin oder der Stiftungsprüfer (Paragraph 12,) sowie
    4. Ziffer 4
      das Aufsichtsorgan (Paragraph 13,).
  2. Absatz 2,Sofern die laufende wissenschaftliche und fachliche Begleitung zur strategischen Positionierung und Optimierung der systemischen Wirkungen der Stiftung erforderlich erscheint, kann zusätzlich zu den in Absatz eins, vorgesehenen Organen ein wissenschaftlicher Beirat gemäß Paragraph 11, eingerichtet werden. Für Zeiten in denen kein wissenschaftlicher Beirat gemäß Paragraph 11, eingerichtet ist, sind die Aufgaben des wissenschaftlichen Beirates durch Zuziehung externer Expertinnen und Experten zu erfüllen.
  3. Absatz 3,Bei der Besetzung von Organen ist soweit als möglich auf die geschlechterparitätische Besetzung und auf eine ausgewogene Altersstruktur zu achten.
  4. Absatz 4,Soweit in der Folge nicht anders bestimmt, entscheiden die Organe der Stiftung mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
  5. Absatz 5,Die Mitglieder der in Absatz eins, und 2 angeführten Organe haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Auslagen und Fahrtkosten. Mit Ausnahme der Tätigkeit des Stiftungsvorstandes (Paragraph 9,) sowie der Stiftungsprüferin oder des Stiftungsprüfers (Paragraph 12,) ist die Tätigkeit der Organe der Stiftung ehrenamtlich.
  6. Absatz 6,Die Mitglieder der in Absatz eins, und 2 angeführten Organe haben
    1. Ziffer eins
      ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen,
    2. Ziffer 2
      sich bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes im Sinne des Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, jeglicher Tätigkeit zu enthalten und insbesondere an den Abstimmungen der betreffenden Organe nicht teilzunehmen sowie
    3. Ziffer 3
      die ihnen obliegenden Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu erfüllen und haften dabei insbesondere nach den Bestimmungen der Paragraphen 1299, f des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, JGS Nr. 946 aus 1811,.
  7. Absatz 7,Die OeAD (Österreichische Austauschdienst)-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (nachfolgend: OeAD-GmbH) hat als Geschäftsstelle der Stiftung zu dienen und dabei insbesondere die in den Paragraphen 10, Absatz 11 und 14 Absatz eins, vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen.
  8. Absatz 8,Die Stiftung hat
    1. Ziffer eins
      der OeAD-GmbH für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 7, sowie
    2. Ziffer 2
      den in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, bis d genannten Agenturen für die Entgegennahme und Abwicklung von Anträgen sowie die Prüfung gemäß Paragraph 5, Absatz 2
    eine angemessene Entschädigung zu leisten.

Im RIS seit

19.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

20009787

Dokumentnummer

NOR40190542