Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
IST-Austria-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 69/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Ziele und Grundsätze
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Das Institute of Science and Technology - Austria dient der Spitzenforschung im Bereich der Grundlagenforschung. Es ist berufen, neue Forschungsfelder zu erschließen und zu entwickeln. Die Lehre dient einer hochwertigen Postgraduiertenausbildung in Form von PhD-Programmen und Post Doc-Programmen.
(2)Absatz 2,Das Institute of Science and Technology - Austria orientiert sich an folgenden Grundsätzen:
Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867),Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Artikel 17, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142 aus 1867,), Unabhängigkeit in allen wissenschaftlichen Angelegenheiten sowie in den Bereichen Organisation, Management und Personalauswahl,
Forschung auf Grundlage höchster international anerkannter Standards,
weltweite Rekrutierung von höchstqualifiziertem Forschungspersonal,
Ausbildung von höchstqualifizierten Nachwuchsforscherinnen und Nachwuchsforschern,
internationale Ausrichtung in Forschung und Lehre,
Mitwirkung beim Aufbau von „Spin-Offs“,
Intensive Kooperation mit in- und ausländischen universitären und außeruniversitären Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen.
Schlagworte
Wissenschaftseinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018
Dokumentnummer
NOR40077628