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§ 2 ISTAG

Fassungen
ab 20.05.2006 — BGBl. I Nr. 69/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute20.05.2006 BGBl. I Nr. 69/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

IST-Austria-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

20.05.2006BGBl. I Nr. 69/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ISTAG

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Ziele und Grundsätze

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Das Institute of Science and Technology - Austria dient der Spitzenforschung im Bereich der Grundlagenforschung. Es ist berufen, neue Forschungsfelder zu erschließen und zu entwickeln. Die Lehre dient einer hochwertigen Postgraduiertenausbildung in Form von PhD-Programmen und Post Doc-Programmen.
  2. Absatz 2,Das Institute of Science and Technology - Austria orientiert sich an folgenden Grundsätzen:
    1. Ziffer eins
      Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Artikel 17, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142 aus 1867,),
    2. Ziffer 2
      Unabhängigkeit in allen wissenschaftlichen Angelegenheiten sowie in den Bereichen Organisation, Management und Personalauswahl,
    3. Ziffer 3
      Forschung auf Grundlage höchster international anerkannter Standards,
    4. Ziffer 4
      weltweite Rekrutierung von höchstqualifiziertem Forschungspersonal,
    5. Ziffer 5
      Ausbildung von höchstqualifizierten Nachwuchsforscherinnen und Nachwuchsforschern,
    6. Ziffer 6
      internationale Ausrichtung in Forschung und Lehre,
    7. Ziffer 7
      Mitwirkung beim Aufbau von „Spin-Offs“,
    8. Ziffer 8
      Intensive Kooperation mit in- und ausländischen universitären und außeruniversitären Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen.

Schlagworte

Wissenschaftseinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Gesetzesnummer

20004760

Dokumentnummer

NOR40077628