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§ 4 ISTAG

Fassungen
ab 20.05.2006 — BGBl. I Nr. 69/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute20.05.2006 BGBl. I Nr. 69/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

IST-Austria-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

20.05.2006BGBl. I Nr. 69/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ISTAG

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Jahresvoranschlag, Gebarung und Rechnungslegung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Das Institute of Science and Technology - Austria hat den Jahresvoranschlag, die Gebarung und Rechnungslegung nach den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Transparenz zu gestalten.
  2. Absatz 2,Das Institute of Science and Technology - Austria verfügt über seine Einnahmen frei.
  3. Absatz 3,Die Gebarung erfolgt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
  4. Absatz 4,Für Verbindlichkeiten des Institute of Science and Technology - Austria übernimmt der Bund keine Haftung.
  5. Absatz 5,Die Präsidentin oder der Präsident hat dem Kuratorium (board of trustees) bis 30. April den Jahresvoranschlag für das folgende Jahr und die Vorschau über die zwei darauf folgenden Jahre, den jährlichen Leistungsbericht und den jährlichen Rechnungsabschluss zusammen mit dem Prüfbericht einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers vorzulegen.
  6. Absatz 6,Die Gebarung des Institute of Science and Technology - Austria unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Gesetzesnummer

20004760

Dokumentnummer

NOR40077630